Links:
Der Brunnentempel im Kurpark Bad Meinberg
Rechts:
Erste Ratssitzung nach der Kommunalwahl 2014
Auf Grund
des § 142 des Baugesetzbuches (BauGB) i.d.F. der Bekanntmachung vom 23. September 2004 (BGBl. I S. 2414), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 20. Oktober 2015 (BGBl. I S. 1722) geändert worden ist,
der §§ 7 und 41 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) i.d.F. der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 666), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 15. November 2016 (GV. NRW. S. 966), in Kraft getreten am 29. November 2016
hat der Rat der Stadt Horn-Bad Meinberg in seiner Sitzung am 13.07.2017 die folgende Satzung beschlossen:
§ 1
Förmliche Festlegung des Sanierungsgebietes
(1) In der Stadt Horn-Bad Meinberg wird das Gebiet, das begrenzt wird im Nordwesten durch die Straße "Potthof" einschließlich der Teichanlage an der "Mittelstraße", im Nordosten von der "Nordstraße", der "Wiembecke" und dem Weg "Hinterm Graben" unter Einbeziehung der Bebauung an der Kampstraße 1, des Parkplatzes und der nördlich angrenzenden Freiflächen an der "Kampstraße", im östlichen Bereich durch die rückwärtigen Grenzen der beiden Flurstücke südlich der "Mittelstraße" bis zum Einmündungsbereich "Fröbelstraße", im Südosten durch die Südostgrenzen der südöstlich an den Weg "Am Wall" angrenzenden Flurstücke, im Süden durch die Straße "Südwall" bis zur Einmündung in den "Südholzweg" und im Westen vom „Südholzweg“ bis zur „Mittelstraße“, förmlich als Sanierungsgebiet festgelegt.
Für die genaue Abgrenzung des Sanierungsgebietes ist die in dem als Anlage mit abgedruckten Übersichtsplan i.M. 1 : 5.000, der Bestandteil dieser Satzung ist, eingetragene Umrandung verbindlich.
(2) Das Sanierungsgebiet erhält die Bezeichnung "Historischer Stadtkern Horn".
§ 2
Ausschluss der Anwendung der §§ 144 und 152 - 156 BauGB
Entsprechend den Bestimmungen des § 142 Abs. 4 BauGB wird die Genehmigungspflicht nach § 144 BauGB insgesamt sowie die Anwendung der besonderen sanierungsrechtlichen Vorschriften (§§ 152 -156 a BauGB) ausgeschlossen (Vereinfachtes Sanierungsverfahren).
§ 3
Geltungsdauer der Sanierungssatzung
Die Frist zur Durchführung der Sanierungsmaßnahme wird auf die maximal mögliche Dauer von 15 Jahren festgesetzt und soll somit bis zum 31.12.2032 abgeschlossen sein.
§ 4
In-/ Außer Kraft treten
Diese Satzung tritt mit dem auf die Bekanntmachung folgenden Tag in Kraft. Gleichzeitig tritt die am 26.06.1992 in Kraft getretene Sanierungssatzung „Altstadt Horn“ außer Kraft.“
Übereinstimmungserklärung gem. § 2 Abs. 3 BekanntmVO NRW
Es wird bestätigt, dass der Wortlaut der vorstehenden Satzung mit dem Ratsbeschluss vom 13.07.2017 übereinstimmt und dass gemäß § 2 Abs. 1 und 2 BekanntmVO NRW verfahren wurde.
Horn-Bad Meinberg, den 24.07.2017
gez.
Rother
Bürgermeister
Bekanntmachungsanordnung
Die Bekanntmachung der vorstehenden Satzung wird gem. § 2 (3) der Verordnung über die öffentliche Bekanntmachung von kommunalem Ortsrecht (Bekanntmachungsverordnung – BekanntmVO) angeordnet.
Die vorstehende Satzung wird hiermit gem. § 143 BauGB öffentlich bekanntgemacht.
Mit Vollzug dieser Bekanntmachung wird die Sanierungssatzung „Historischer Stadtkern Horn“ rechtsverbindlich.
In der Bekanntmachung ist auf § 7 (6) GO NRW hinzuweisen.
Horn-Bad Meinberg, den 24.07.2017
gez.
Rother
Bürgermeister
Hinweise
Nach § 215 Abs. 1 BauGB werden
1. eine nach § 214 Abs. 1 Nr. 1-3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Form- und Verfahrensvorschriften,
2. eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und
3. nach § 214 Abs. 3 Nr. 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs,
wenn sie nicht innerhalb von einem Jahr seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind, unbeachtlich.
Die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen –GO NRW– beim Zustandekommen dieser Satzung kann gem. § 7 (6) GO NRW nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden, es sei denn
a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,
b) die Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,
c) der Bürgermeister hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet oder
d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.
Horn-Bad Meinberg, den 24.07.2017
gez.
Rother
Bürgermeister