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Der Kreis Lippe zieht die Test-Option. Dadurch können bestimmte Geschäfte, Einrichtungen und Dienstleister ihre Kunden und Besucher empfangen. Voraussetzung ist ein negatives Schnell- oder Selbsttestergebnis, das nicht älter als 24 Stunden sein darf. Dies legt der Kreis Lippe in einer aktuellen Allgemeinverfügung fest und folgt damit der Regelung des Landes. Durch die Test-Option entsteht eine Alternative zu den Schließungen der Corona-Notbremse. Die Regelung greift ab Dienstag, 30. März.
Folgende Geschäfte und Kultureinrichtungen dürfen weiterhin für Kundinnen und Kunden bzw. Besucherinnen und Besucher öffnen, sofern diese einen tagesaktuellen negativen Schnell- oder Selbsttest vorlegen:
Medizinisch notwendige Leistungen, Friseurdienstleistungen, der nicht-medizinischen Fußpflege sowie der gewerbsmäßigen Personenbeförderung sind hiervon ausgenommen. Für diese Leistungen bedarf es weiterhin keines Tests.
Der Zugang zu den betroffenen Einrichtungen und Geschäften ist nur mit einem aktuellen, bestätigten Schnell- oder Selbsttest mit negativem Testergebnis möglich. Dieser Test darf nicht älter als 24 Stunden sein.
Ein zuhause ausgeführter Selbsttest ist als Nachweis nicht ausreichend. Es muss sich um einen Schnell- oder Selbsttest einer offiziellen Teststelle handeln, die das Ergebnis bestätigt. Eine Übersicht der Teststellen, an denen ein Schnelltest gemacht werden kann, ist im Internet unter www.kreis-lippe.de/corona zu finden. Aktuell haben sich beim Kreis Lippe rund 90 Teststellen registrieren lassen.
Wer eine fremde oder gefälschte Testbescheinigung verwendet, begeht gemäß aktueller Verordnung des Landes mindestens eine Ordnungswidrigkeit. Die Geldbuße für jeden Einzelfall beträgt 1000 Euro.
Aufgrund der kreisweiten 7-Tages-Inzidenz von über 200 greifen weitere Schutzmaßnahmen im Kreis Lippe. Die entsprechende amtliche Feststellung ist im Kreisblatt erfolgt. Somit greifen weitere Schutzmaßnahmen ab Dienstag, 30. März, die Treffen im privaten Raum betreffen. Bisher galten diese Maßnahmen ausschließlich für einzelne Städte und Gemeinden, aufgrund der hohen Inzidenz werden sie nun auf das gesamte Kreisgebiet ausgeweitet.
Treffen im privaten Raum sind dann nur noch mit einem Hausstand und einer weiteren Person, insgesamt aber höchstens 5 Personen möglich. Kinder bis zu einem Alter von einschließlich 14 Jahren werden hierbei nicht mitgezählt, Paare zählen unabhängig von ihren Wohnverhältnissen als ein Hausstand. Diese Einschränkung für Treffen im privaten Raum gilt zusätzlich zu den bereits angeordneten Schutzmaßnahmen zu Treffen im öffentlichen Raum sowie für Gottesdienste und religiöse Zusammenkünfte. Alle Schutzmaßnahmen, die vom Kreis Lippe für Treffen im öffentlichen und im privaten Raum sowie für Gottesdienste und religiöse Zusammenkünfte angeordnet wurden, gelten ausdrücklich auch über die Osterfeiertage. Weitere Informationen hierzu sind auf der Internetseite des Kreises Lippe unter www.kreis-lippe.de/corona zu finden.
Autor/in: Pressestelle Stadt Horn-Bad Meinberg, Sebastian Vogt
Quelle: Kreis Lippe