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Erste Ratssitzung nach der Kommunalwahl 2014
Die Aufforderung zur Einreichung von Wahlvorschlägen für die Wahl der Vertretung der Stadt Horn-Bad Meinberg in den Wahlbezirken und aus den Reservelisten und für die Wahl des Bürgermeisters am 13. September 2020 vom 14.02.2020 (Kreisblatt Lippe vom 25.02.2020, Nr. 103) wird aufgrund der entsprechenden Regelungen des Gesetzes zur Durchführung der Kommunalwahlen 2020 (GV. NRW. 2020 S. 379) durch die nachfolgende Fassung ersetzt:
Gemäß § 24 der Kommunalwahlordnung -KWahlO- vom 31. August 1993 (GV.NRW. 1993 S. 592, ber. S. 967), in der zurzeit gültigen Fassung, fordere ich hiermit zur Einreichung von Wahlvorschlägen für die Wahl
auf.
Außerdem fordere ich hiermit gemäß § 75 b KWahlO zur Einreichung von Wahlvorschlägen für die Wahl
auf.
Für die Wahlvorschläge sind amtliche Vordrucke zu verwenden, die vom Wahlleiter der Stadt Horn-Bad Meinberg, Marktplatz 4, 32805 Horn-Bad Meinberg, im Rathaus, Zimmer 27, während der Dienststunden kostenlos abgegeben werden.
Auf die Bestimmungen der §§ 15 bis 17 sowie der §§ 46 b und 46 d Abs. 1 bis 3 des Gesetzes über die Kommunalwahlen im Lande Nordrhein-Westfalen (Kommunalwahlgesetz) -KWahlG- in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. Juni 1998 (GV.NRW. 1998 S. 454, ber. S. 509), in der zurzeit gültigen Fassung und der §§ 25, 26 und 31 sowie auf die §§ 6,7,8,13 des Gesetzes zur Durchführung der Kommunalwahlen 2020 (GV. NRW. 2020 S.379) und der §§ 75 a und 75 b KWahlO weise ich hin.
Nach § 49 Abs. 1 KWahlG werden die Funktionsbezeichnungen in weiblicher und männlicher Form geführt.
Insbesondere bitte ich zu beachten:
1.1 Wahlvorschläge können von politischen Parteien im Sinne des Artikels 21 des Grundgesetzes (Parteien), von mitgliedschaftlich organisierten Gruppen von Wahlberechtigten (Wählergruppen) und von einzelnen Wahlberechtigten (Einzelbewerbern), von diesen allerdings keine Reserveliste, eingereicht werden.
1.2 Als Bewerber einer Partei oder einer Wählergruppe kann in einem Wahlvorschlag nur benannt werden, wer in einer Mitglieder- oder Vertreterversammlung im Wahlgebiet hierzu gewählt worden ist. Kommt eine derartige Versammlung nicht zustande, so kann die Partei oder Wählergruppe ihre Bewerber in einer Versammlung von Wahlberechtigten aufstellen lassen.
Staatsangehörige der anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union (Unionsbürger), die in Deutschland wohnen, sind unter den gleichen Voraussetzungen wie Deutsche wählbar.
Die Bewerber und die Vertreter für die Vertreterversammlungen sind in geheimer Wahl zu wählen. Entsprechendes gilt für die Festlegung der Reihenfolge der Bewerber auf der Reserveliste und für die Bestimmung eines Bewerbers als Ersatzbewerber für einen anderen Bewerber. Stimmberechtigt ist nur, wer am Tage des Zusammentritts der Versammlung im Wahlgebiet wahlberechtigt ist.
Als Vertreter für eine Vertreterversammlung kann nur gewählt werden, wer am Tage des Zusammentritts der zur Wahl der Vertreter einberufenen Versammlung im Wahlgebiet wahlberechtigt ist.
Die Vertreter für die Vertreterversammlung und die Bewerber sind frühestens ab dem 01. August 2019, die Bewerber für die Wahlbezirke frühestens nach der öffentlichen Bekanntgabe der Einteilung des Wahlgebietes in Wahlbezirke zu wählen.
Die in der Satzung der Partei oder Wählergruppe hierfür vorgesehene Stelle kann gegen den Beschluss einer Mitglieder- oder Vertreterversammlung Einspruch erheben. Auf einen solchen Einspruch ist die Abstimmung zu wiederholen. Ihr Ergebnis ist endgültig.
Das Nähere über die Wahl der Vertreter für die Vertreterversammlung, über die Einberufung und Beschlussfähigkeit der Mitglieder- oder Vertreterversammlung sowie über das Verfahren für die Wahl des Bewerbers regeln die Parteien und Wählergruppen durch ihre Satzungen. Eine Ausfertigung der Niederschrift über die Wahl der Bewerber mit Angaben über Ort und Zeit der Versammlung, Form der Einladung, Zahl der erschienenen Mitglieder, Vertreter oder Wahlberechtigten und Ergebnis der Abstimmung ist mit dem Wahlvorschlag einzureichen. Hierbei haben der Leiter der Versammlung und zwei von dieser bestimmten Teilnehmer gegenüber dem Wahlleiter an Eides Statt zu versichern, dass die Wahl des Bewerbers für das Amt des Bürgermeisters und der Bewerber für die Vertretung in geheimer Abstimmung erfolgt ist.
Hinsichtlich der Reservelisten hat sich die Versicherung an Eides statt auch darauf zu erstrecken, dass die Festlegung der Reihenfolge der Bewerber und die Bestimmung der Ersatzbewerber in geheimer Abstimmung erfolgt sind. Die Beibringung einer Ausfertigung der Niederschrift und der Versicherung an Eides statt bis zum Ablauf der Einreichungsfrist ist Voraussetzung für das Vorliegen eines gültigen Wahlvorschlages.
1.3 Ist die Partei oder Wählergruppe in der im Zeitpunkt der Wahlausschreibung laufenden Wahlperiode nicht ununterbrochen in der zu wählenden Vertretung, in der Vertretung des Kreises Lippe, im Landtag oder auf Grund eines Wahlvorschlages aus dem Land im Bundestag vertreten, so kann sie einen Wahlvorschlag nur einreichen, wenn sie nachweist, dass sie einen nach demokratischen Grundsätzen gewählten Vorstand, eine schriftliche Satzung und ein Programm hat. Dies gilt nicht für auf Landesebene organisierte Parteien, die die Unterlagen gemäß § 6 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 und 2, Abs. 4 des Parteiengesetzes bis zum Tage der Wahlausschreibung ordnungsgemäß beim Bundeswahlleiter eingereicht haben.
Welche Parteien, die auf Landesebene organisiert sind, gemäß § 15 Abs. 2 Satz 2 KWahlG dem Bundeswahlleiter die Unterlagen eingereicht haben und wo und bis zu welchem Zeitpunkt Anträge auf Bestätigung der ordnungsgemäßen Einreichung von Satzung und Programm von Parteien und Wählergruppen eingereicht werden können, macht das Innenministerium nach dem Zeitpunkt der Wahlausschreibung öffentlich bekannt.
Weist ein Bewerber bis zum Ablauf der Einreichungsfrist gegenüber dem Wahlleiter nach, dass für ihn im Melderegister eine Auskunftssperre nach den melderechtlichen Vorschriften eingetragen ist, ist anstelle von Wohnort und E-Mail-Adresse oder Postfach eine Er-reichbarkeitsanschrift zu verwenden, die sich ebenfalls aus Angabe einer Gemeinde mit Postleitzahl und einer E-Mail-Adresse oder eines Postfachs zusammensetzt.
2.1 Wahlvorschläge für das Amt des Bürgermeisters können auch von Parteien und Wählergruppen gemeinsam eingereicht werden. In diesem Fall ist der Bewerber entweder in einer gemeinsamen Versammlung oder in getrennten Versammlungen der beteiligten Wahlvorschlagsträger zu wählen. Die Wahlvorschlagsträger des gemeinsamen Wahlvorschlags dürfen keinen anderen als den gemeinsamen Bewerber wählen und zur Wahl vorschlagen.
Der Wahlvorschlag für das Amt des Bürgermeisters soll nach dem Muster der Anlage 11d der KWahlO eingereicht werden. Er muss enthalten:
Aus dem Wahlvorschlag sollen ferner Namen und Anschrift der Vertrauensperson und der stellvertretenden Vertrauensperson hervorgehen.
2.2 Der Wahlvorschlag einer Partei oder Wählergruppe muss von der für das Wahlgebiet zuständigen Leitung unterzeichnet sein (§ 15 Abs. 2 Satz 1 KWahlG). Ein gemeinsamer Wahlvorschlag mehrerer Parteien oder Wählergruppen muss von den für das Wahlgebiet zuständigen Leitungen aller beteiligten Parteien oder Wählergruppen unterzeichnet sein und soll anschließend von allen Trägern des Wahlvorschlags gemeinsam eingereicht werden. Bei anderen Wahlvorschlägen muss der Unterzeichner des Wahlvorschlags im Wahlgebiet wahlberechtigt sein.
2.3 Wahlvorschläge der unter Nr. 1.3 genannten Parteien und Wählergruppen müssen außerdem von mindestens 96 Wahlberechtigten der Gemeinde persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein; dies gilt auch für Wahlvorschläge von Einzelbewerbern. Dies gilt jedoch nicht, wenn der bisherige Bürgermeister als Bewerber vorgeschlagen wird. Die Wahlberechtigung ist nachzuweisen. Die ordnungsgemäße Unterzeichnung mit dem Nachweis der Wahlberechtigung der Unterzeichner bis zum Ablauf der Einreichungsfrist ist Voraussetzung für das Vorliegen eines gültigen Wahlvorschlags, es sei denn, der Nachweis kann infolge von Umständen, die der Wahlvorschlagsberechtigte nicht zu vertreten hat, nicht rechtzeitig erbracht werden.
Unterstützungsunterschriften für gemeinsame Wahlvorschläge sind nur beizubringen, wenn alle beteiligten Wahlvorschlagsträger unter die in Nr. 1.3 genannten Parteien und Wählergruppen fallen.
2.4 Muss ein Wahlvorschlag von mindestens 96 Wahlberechtigten unterzeichnet sein, so sind die Unterschriften auf amtlichen Formblättern nach Anlage 14c zur KWahlO zu erbringen. Dabei ist folgendes zu beachten:
2.5 Dem Wahlvorschlag sind ferner beizufügen:
3.1 Nach § 3 Abs. 2 Buchstabe a) KWahlG in Verbindung mit der Satzung über die Zahl der für den Rat der Stadt Horn-Bad Meinberg zu wählenden Vertreterinnen und Vertreter vom 29.02.2008 sind für die Stadt Horn-Bad Meinberg 32 Vertreter, davon 16 in Wahlbezirken zu wählen.
Auf die Bekanntmachung der Wahlbezirkseinteilung der Stadt Horn-Bad Meinberg vom 06.02.2020 für die Kommunalwahl 2020 wird hingewiesen. Sie kann jederzeit beim Wahlleiter der Stadt Horn-Bad Meinberg, Marktplatz 4, 32805 Horn-Bad Meinberg, im Rathaus, Zimmer 27, während der Dienststunden eingesehen werden.
3.2 Der Wahlvorschlag für einen Wahlbezirk soll nach dem Muster der Anlage 11a zur KWahlO eingereicht werden. Er muss enthalten:
Der Wahlvorschlag soll ferner Namen und Anschrift der Vertrauensperson und der stellvertretenden Vertrauenspersonen enthalten.
3.3 Der Wahlvorschlag einer Partei oder Wählergruppe muss von der für das Wahlgebiet zuständigen Leitung unterzeichnet sein (§ 15 Abs. 2 Satz 1 KWahlG). Bei anderen Wahlvorschlägen muss mindestens ein Unterzeichner seine Unterschrift auf dem Wahlvorschlag selbst leisten.
3.4 Wahlvorschläge für einen Wahlbezirk der unter 1.3 genannten Parteien und Wählergruppen müssen ferner von mindestens 3 Wahlberechtigten des Wahlbezirks, für den der Kandidat aufgestellt ist, persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein; dies gilt auch für Wahlvorschläge von Einzelbewerbern. Die Wahlberechtigung ist nachzuweisen. Die ordnungsgemäße Unterzeichnung mit dem Nachweis der Wahlberechtigung der Unterzeichner bis zum Ablauf der Einreichungsfrist ist Voraussetzung für das Vorliegen eines gültigen Wahlvorschlags, es sei denn, der Nachweis kann infolge von Umständen, die der Wahlvorschlagsberechtigte nicht zu vertreten hat, nicht rechtzeitig erbracht werden.
3.5 Muss ein Wahlvorschlag für einen Wahlbezirk von mindestens 3 Wahlberechtigten unterzeichnet sein, so sind die Unterschriften auf amtlichen Formblättern nach Anlage 14a zur KWahlO zu erbringen.
Ziffer 2.4 gilt mit der Maßgabe entsprechend, dass der Unterzeichner im Wahlbezirk wahlberechtigt ist. Die Unterzeichnung des Wahlvorschlags durch den Bewerber ist zulässig.
3.6 Dem Wahlvorschlag sind ferner beizufügen:
4.1 Für die Reserveliste können nur Bewerber benannt werden, die für eine Partei oder ei-ne Wählergruppe auftreten. Die Reserveliste muss von der für das Wahlgebiet zuständigen Leitung unterzeichnet sein.
4.2 Die Reserveliste soll nach dem Muster der Anlage 11b zur KWahlO eingereicht werden. Sie muss enthalten:
Die Reserveliste soll ferner Namen und Anschrift der Vertrauensperson und der stellvertretenden Vertrauensperson enthalten.
Auf der Reserveliste kann vorgesehen werden, dass ein Bewerber unbeschadet der Reihenfolge im Übrigen, Ersatzbewerber für einen im Wahlbezirk oder für einen auf einer Reserveliste aufgestellten Bewerber sein soll.
4.3 Soll ein Bewerber auf der Reserveliste Ersatzbewerber für einen im Wahlbezirk oder für einen auf der Reserveliste aufgestellten anderen Bewerber sein (§ 16 Abs. 2 KWahlG), so muss die Reserveliste ferner enthalten:
4.4 Reservelisten der unter Nr. 1.3 genannten Parteien und Wählergruppen müssen außerdem von mindestens 9 Wahlberechtigten persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein.
4.5 Muss die Reserveliste von mindestens 9 Wahlberechtigten unterzeichnet sein, so sind die Unterschriften auf amtlichen Formblättern nach dem Muster der Anlage 14b zur KWahlO zu erbringen; bei Anforderung der Formblätter ist die Bezeichnung der Partei oder Wählergruppe anzugeben. Für die Unterzeichnung gilt Nr. 2.4 entsprechend. Die Zustimmungserklärung der Bewerber ist auf der Reserveliste nach dem Muster der Anlage 11b oder einzeln nach dem Muster der Anlage 12b zur KWahlO abzugeben. Einer Bescheinigung der Wählbarkeit bedarf es nicht, soweit Bewerber gleichzeitig für einen Wahlbezirk aufgestellt sind und die Bescheinigung für diesen Wahlvorschlag vorliegt oder beigefügt ist.
Die Wahlvorschläge für die Wahl des Bürgermeisters und der Vertretung der Stadt Horn-Bad Meinberg sind bis spätestens zu dem in § 6 des Gesetzes zur Durchführung der Kommunalwahlen 2020 genannten Zeitpunkt (48. Tag vor der Wahl, 27. Juli 2020, 18.00 Uhr - Ausschlussfrist), beim Wahlleiter der Stadt Horn-Bad Meinberg, Marktplatz 4, 32805 Horn-Bad Meinberg, im Rathaus, Zimmer 27, einzureichen.
Es wird dringend empfohlen, die Wahlvorschläge frühzeitig vor diesem Termin einzureichen, damit etwaige Mängel, die die Gültigkeit der Wahlvor-schläge berühren, vorher noch behoben werden können.
Diese Bekanntmachung wird neben der Veröffentlichung im Kreisblatt -Amtsblatt des Kreises Lippe und seiner Städte und Gemeinden- auch auf der Internetseite der Stadt Horn-Bad Meinberg (www.horn-badmeinberg.de) unter der Rubrik Bekanntmachungen bereitgestellt.
Horn-Bad Meinberg, 15.06.2020
Der Wahlleiter für die Wahl der Vertretung
und die Wahl des Bürgermeisters
der Stadt Horn-Bad Meinberg
Rother
Autor/in: Fachbereich 1, Zentrale Dienste, Frau Müller