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04.08.2020

Hinweise zum Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis und zu der Versicherung an Eides statt für Unionsbürger/innen aus anderen EU-Mitgliedsstaaten für die Kommunalwahlen am 13.09.2020

An den Kommunalwahlen kann nur teilnehmen, wer in ein Wählerverzeichnis eingetragen ist.
Staatsangehörige der übrigen Mitgliedsstaaten der Europäischen Union, die bei ihrer Meldebehörde am 35. Tag vor der Wahl (9. August 2020) für eine Wohnung, bei mehreren Wohnungen für die Hauptwohnung gemeldet sind, werden bei Vorliegen der wahlrechtlichen Voraussetzungen von Amts wegen in das Wählerverzeichnis eingetragen. Von Amts wegen in das Wählerverzeichnis werden auch die nach dem Stichtag bis zum 16. Tag vor der Wahl (28. August 2020) zugezogenen und bei der Meldebehörde gemeldeten Wahlberechtigten eintragen. Sie erhalten von ihrer Wohnortgemeinde eine Wahlbenachrichtigung und können ohne Erfüllung weiterer Formalitäten an der Wahl teilnehmen.

Unionsbürger/innen aus anderen EU-Mitgliedsstaaten, die wegen Befreiung von der Meldepflicht nicht bei der Meldebehörde gemeldet sind, werden nur auf Antrag in das Wählerverzeichnis eingetragen.

Dafür ist Voraussetzung, dass Sie gemäß §§ 7 und 8 des Kommunalwahlgesetzes am Wahltag

  1. das sechzehnte Lebensjahr vollendet haben,
  2. in der Gemeinde, bei Kreiswahlen im Kreis, eine Wohnung, bei mehreren Wohnungen die Hauptwohnung, innehaben,
  3. in der Bundesrepublik Deutschland nicht vom Wahlrecht ausgeschlossen sind.

Der Antrag ist unter Angabe des Familiennamens, des Vornamens, dem Geburtsdatum und des Geburtsortes schriftlich oder zur Niederschrift bei der Gemeinde zu stellen. Im Rahmen des Antrags ist eine Versicherung an Eides Statt abzugeben, dass der/die Antragsteller/in in der Gemeinde, bei Kreiswahlen im Kreis, am Wahltag seit mindestens dem 16. Tag vor der Wahl ununterbrochen eine Wohnung, bei mehreren Wohnungen die Hauptwohnung, innehaben wird (vgl. § 12 Abs. 8 KWahlO). Ferner muss der Antrag Angaben über den gültigen Identitätsausweis und eine Versicherung an Eides statt über die Staatsangehörigkeit enthalten. Die Gemeinde kann die Vorlage eines gültigen Identitätsausweises und einen Nachweis über die Wohnung sowie den Zeitpunkt des Innehabens der Wohnung verlangen.

Der Antrag muss spätestens am 28. August 2020 (16. Tag vor dem Wahltag) bei der Stadt Horn-Bad Meinberg eingehen. Einem später eingehenden Antrag kann nicht mehr entsprochen werden.

Die entsprechenden Antragsvordrucke werden bereitgehalten.

Die zuständige Gemeinde, an die der Antrag zu richten ist, ist die Gemeinde, in der der/die ausländische Unionsbürger/in seine/ihre Wohnung, bei mehreren Wohnungen in Deutschland seine/ihre Hauptwohnung innehat.

Die Anträge können ab dem 10. August 2020 bei der Stadt Horn-Bad Meinberg, Wahlamt, Marktplatz 4, 32805 Horn-Bad Meinberg, gestellt werden.

Außer der Bundesrepublik Deutschland sind Mitgliedstaaten der Europäischen Union:

Belgien, Bulgarien, Dänemark, Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Irland, Italien, Kroatien, Lettland, Litauen, Luxemburg, Malta, Niederlande, Österreich, Polen, Portugal, Rumänien, Schweden, Slowakei, Slowenien, Spanien, Tschechien, Ungarn und Zypern.

Wenn eine der Voraussetzungen für das Wahlrecht wegfällt, ist der Antrag zurückzuziehen. Beim Umzug in eine andere Gemeinde desselben Kreises besteht das Wahlrecht nur noch für die Kreiswahlen in der neuen Gemeinde.

Mit seiner/ihrer Unterschrift versichert der/die Antragsteller/in die Richtigkeit seiner/ihrer Angaben.

Kann eine wahlberechtigte Person infolge einer Behinderung die Eintragung in das Wählerverzeichnis nicht selbst beantragen, darf sie sich der Hilfe einer anderen Person ihres Vertrauens bedienen. Diese hat unter Angabe ihrer Personalien an Eides Statt zu versichern, dass sie den Antrag entsprechend den Angaben der antragstellenden Person gestellt hat und die darin gemachten Angaben nach ihrer Kenntnis der Wahrheit entsprechen.

Bei Fragen wenden Sie sich bitte an

das Wahlamt der Stadt Horn-Bad Meinberg, Marktplatz 4, 32805 Horn-Bad Meinberg

oder

telefonisch an Herrn Gellrich unter 05234/201-289.

Autor/in: Fachbereich 1, Zentrale Dienste, Frau Müller