Wahlbekanntmachung Landtagswahl 2022
Am 15. Mai 2022 findet die Wahl zum Landtag Nordrhein-Westfalen statt.
Die Wahl dauert von 8.00 Uhr bis 18.00 Uhr.
1. Die Stadt Horn-Bad Meinberg gehört zum Wahlkreis 99 Lippe III und ist in 16 Stimmbezirke eingeteilt.
In den Wahlbenachrichtigungen, die den Wahlberechtigten in der Zeit vom 04.04.2022 bis 24.04.2022 übersandt wurden, sind der Stimmbezirk und der Wahlraum angegeben, in dem der/die Wahlberechtigte zu wählen hat
2. Jede/r Wahlberechtigte kann nur in dem Wahlraum des Stimmbezirks wählen, in dessen Wählerverzeichnis er/sie eingetragen ist. Der/Die Wähler/in soll die Wahlbenachrichtigung mitbringen und hat sich auf Verlangen über seine/ihre Person auszuweisen. Deshalb ist der Personalausweis oder Reisepass mitzubringen. Die Wahlbenachrichtigung soll bei der Wahl abgegeben werden.
3. Gewählt wird mit amtlichen Stimmzetteln. Jede/r Wähler/Wählerin erhält nach Betreten des Wahlraums und Feststellung der Wahlberechtigung einen Stimmzettel ausgehändigt.
Jede/r Wähler/in hat eine Erststimme und eine Zweitstimme.
Der Stimmzettel enthält jeweils unter fortlaufender Nummer
a) für die Wahl im Wahlkreis in schwarzem Druck die Namen der Bewerber/Bewerberinnen der zugelassenen Kreiswahlvorschläge unter Angabe der Partei, sofern eine Kurzbezeichnung verwendet wird, auch diese, bei anderen Kreiswahlvorschlägen außerdem das Kennwort und rechts von dem Namen jedes Bewerbers / jeder Bewerberin einen Kreis für die Kennzeichnung,
b) für die Wahl nach Landeslisten in blauem Druck die Bezeichnung der Parteien, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwenden, auch diese, und jeweils die Namen der ersten fünf Bewerber/innen der zugelassenen Landeslisten und links von der Parteibezeichnung einen Kreis für die Kennzeichnung.
Der/Die Wähler/in gibt
seine/ihre Erststimme in der Weise ab
dass er/sie im linken Teil des Stimmzettels (Schwarzdruck) durch ein in einen Kreis gesetztes Kreuz oder auf andere Weise eindeutig kenntlich macht, welchem/welcher Bewerber/in sie gelten soll,
seine/ihre Zweitstimme in der Weise ab
dass er/sie im rechten Teil des Stimmzettels (Blaudruck) durch ein in einen Kreis gesetztes Kreuz oder auf andere Weise eindeutig kenntlich macht, welcher Landesliste sie gelten soll.
Der Stimmzettel muss von dem/der Wähler/in in einer Wahlkabine des Wahlraumes oder in einem besonderen Nebenraum gekennzeichnet und so zusammengefaltet werden, dass nicht erkannt werden kann, wie er/sie gewählt hat. In der Wahlkabine darf nicht fotografiert oder gefilmt werden.
4. Die Wahlhandlung sowie die Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses im Stimmbezirk sind öffentlich. Jedermann hat Zutritt, soweit das ohne Störung des Wahlgeschäfts möglich ist
5. Wähler/innen, die einen Wahlschein haben, können an der Wahl im Wahlkreis, in dem der Wahlschein ausgestellt ist,
a) durch Stimmabgabe in einem beliebigen Stimmbezirk dieses Wahlkreises oder
b) durch Briefwahl
teilnehmen.
Wer durch Briefwahl wählen will, muss sich bei der Stadt Horn-Bad Meinberg (Wahlamt) die Briefwahlunterlagen beschaffen (siehe Rückseite der Wahlbenachrichtigung). Er/Sie muss seinen/ihren Wahlbrief mit dem Stimmzettel (im verschlossenen Stimmzettelumschlag) und dem unterschriebenen Wahlschein so rechtzeitig dem Bürgermeister übersenden, dass er dort spätestens am Wahltag bis 18.00 Uhr eingeht.
Der Wahlbrief kann auch bei der angegebenen Stelle abgegeben werden.
Für die Stadt werden 6 Briefwahlvorstände gebildet. Die Briefwahlvorstände treten am Wahltag um 15.00 Uhr in der Burgscheune, Burgstraße 7, 32805 Horn-Bad Meinberg zur Ermittlung des Briefwahlergebnisses zusammen. Die Ermittlung und Feststellung des Briefwahlergebnisses sind ebenfalls öffentlich (siehe Punkt 4 dieser Wahlbekanntmachung).
Jede/r Wahlberechtigte kann das Wahlrecht nur einmal und nur persönlich ausüben (§ 26 Abs. 4 LWahlG).
Ein/e Wähler/in, der/die des Lesens unkundig oder aufgrund einer Behinderung an der Abgabe seiner/ihrer Stimme gehindert ist, kann sich zur Stimmabgabe der Hilfe einer anderen Person bedienen. Die Hilfeleistung ist auf technische Hilfe bei der Kundgabe einer vom Wähler/von der Wählerin selbst getroffenen und geäußerten Wahlentscheidung beschränkt. Unzulässig ist eine Hilfeleistung, die unter missbräuchlicher Einflussnahme erfolgt, die selbstbestimmte Willensbildung oder Entscheidung des Wählers/der Wählerin ersetzt oder verändert oder wenn ein Interessenskonflikt der Hilfsperson besteht.
Blinde oder sehbeeinträchtigte Wähler/innen können sich zur Kennzeichnung des Stimmzettels auch einer Stimmzettelschablone bedienen.
Wer unbefugt wählt oder sonst ein unrichtiges Ergebnis einer Wahl herbeiführt oder das Ergebnis verfälscht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Der Versuch ist strafbar. (§ 107a Abs. 1 und 3 des Strafgesetzbuches).
Diese Bekanntmachung wird neben der Veröffentlichung im Kreisblatt -Amtsblatt des Kreises Lippe und seiner Städte und Gemeinden- auch auf der Internetseite der Stadt Horn-Bad Meinberg (www.horn-badmeinberg.de) unter der Rubrik Bekanntmachungen bereitgestellt.
Horn-Bad Meinberg, 12.04.2022
Stadt Horn-Bad Meinberg
Der Bürgermeister
Krüger
Kr.Bl. Lippe 25.04.2022
Autor/in: Fachbereich 1, Zentrale Dienste