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Führerscheinumtausch

Alle nach dem 19.01.2013 ausgegebenen Führerscheine sind maximal 15 Jahre gültig. Ist die Gültigkeit abgelaufen, ist ein neuer Führerschein zu beantragen. Alle vor dem 19.01.2013 ausgestellten Führerscheine müssen bis spätestens 2033 umgetauscht werden. Das gilt auch für die bis zu dem Stichtag ausgestellten Kartenführerscheine.

Insbesondere bei den „ganz alten“ Dokumenten, also den grauen und rosa-farbenen Führerscheinen empfehlen wir Ihnen einen früheren Umtausch. Das gilt besonders dann, wenn Sie ins Ausland reisen oder einen Mietwagen buchen.

Der Bürgerservice der Stadt Horn-Bad Meinberg führt den Führerscheinumtausch als Dienstleistung für den Kreis Lippe aus. 

Der neue Führerschein wird Ihnen automatisch nach Erstellung per Post zugesandt. Für die Übergangszeit erhalten Sie eine Ausnahmegenehmigung (Ersatzfahrerlaubnis), die allerdings nur im Inland gültig ist. Ihnen entstehen dadurch keine weiteren Wege.

Hinweis: Der Bürgerservice der Stadt Horn-Bad Meinberg kann lediglich vorhandene Führerscheine umtauschen. Bei Verlust wenden Sie sich bitte an die Führerscheinstelle des Kreises Lippe.

Erforderliche Unterlagen

  • der bisherige Führerschein
  • 1 aktuelles biometrisches Passbild
  • Personalausweis oder Reisepass

Gegebenenfalls:

  • ärztliche Bescheinigungen
  • Nachweis über die Tätigkeit in der Land- oder Forstwirtschaft (nur für Klasse T)

Kosten

  • 30,40€ (Bar und EC-Kartenzahlung möglich)

Bearbeitungsdauer

Für Führerscheine, die beim Kreis Lippe erstellt worden sind, beträgt die Bearbeitungsdauer 2-4 Wochen.

Für Führerscheine, die von einer anderen Behörde erstellt worden sind, kann die Bearbeitungsdauer abweichen (maximal 3 Monate).

Umtauschfristen

Für Papierführerscheine (grau oder rosa):

GeburtsjahrUmtausch bis
vor 1953 19.01.2033
1953 - 1958 19.01.2022
1959 - 1964 19.01.2023
1965 - 1970 19.01.2024
1971 - 1998 19.01.2025

Für Kartenführerscheine, die vor 2013 ausgestellt worden sind:

Ausstellungsdatum des Führerscheins (Nr. 4a)

Umtausch bis
1999 - 2001 19.01.2026
2002 - 2004 19.01.2027
2005 - 2007 19.01.2028
2008 19.01.2029
2009 19.01.2030
2010 19.01.2031
2011 19.01.2032
2012 19.01.2033

Was muss ich als Lkw-Fahrer (alte Klasse 2) beachten?

Für alle Fahrerlaubnisinhaber der Klasse 2 erlischt die Berechtigung zum Führen von Kraftfahrzeugen der Klasse 2 mit Vollendung des 50. Lebensjahres. Die Umschreibung in die neue Klasse CE kann aber auch dann noch beantragt werden. Allerdings können bei verspäteter Antragstellung Teile des Besitzstandes verloren gehen.

Ist die Fahrerlaubnis erloschen, so dürfen keine Kraftfahrzeuge über 7,5 t mehr geführt werden. Die Berechtigung zum Führen von Kraftfahrzeugen der Klasse 3 oder 1 wird hiervon nicht berührt.

Die im Umtausch für die Fahrerlaubnisse der alten Klasse 2 erteilte Klasse CE wird auf 5 Jahre befristet. Die Verlängerung ist jeweils rechtzeitig vor Ablauf der Frist zu beantragen; sie ist abhängig von einer ärztlichen Untersuchung und der Überprüfung der Sehleistung durch einen Augenarzt. Entsprechende Untersuchungen bietet auch das Fachgebiet Gesundheit des Kreises Lippe an. Die Bescheinigungen sollten bereits bei Antragstellung mit vorgelegt werden.

Was muss ich als Klasse-3-Fahrer beachten?

Inhaber der Fahrerlaubnisklasse 3 erhalten beim Umtausch neben der Fahrerlaubnis der Klassen B, BE auch die Klassen C1 und C1E ohne Befristung und ohne die Notwendigkeit regelmäßiger ärztlicher Kontrolluntersuchungen. Mit dieser Fahrerlaubnis dürfen Kraftfahrzeuge bis 7,5 t zulässiges Gesamtgewicht und Züge bis 12 t geführt werden.

Soll der volle Umfang der bisherigen Klasse 3 (Fahrzeugkombinationen / dreiachsige Züge über 12 t) erhalten bleiben, muss dies beim Umtausch besonders beantragt werden. Hierbei wird die Fahrerlaubnis der Klasse CE (beschränkt) erteilt. Zum Verfahren wird auf die oben für Lkw-Fahrer getroffenen Regelungen verwiesen. Zur Verlängerung sind auch für diese Fahrerlaubnisklasse alle 5 Jahre ärztliche und augenärztliche Kontrolluntersuchungen erforderlich.

Wird die Fahrerlaubnis nicht umgetauscht, so dürfen ab Vollendung des 50. Lebensjahres keine in die Klasse CE (beschränkt) fallende Fahrzeugkombinationen / Züge geführt werden.

Achtung Bus- und Taxifahrer!

Inhaber einer Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung (beispielsweise Taxi, Mietwagen, Kraftomnibusse) müssen spätestens zum Ablauf der Gültigkeit dieser Fahrerlaubnis zusätzlich zum Verlängerungsantrag auch den Umtausch des Führerscheins beim Kreis Lippe beantragen. Kraftomnibusfahrer erhalten in Zukunft keinen Fahrgastbeförderungsschein mehr; die Fahrerlaubnis für Busse wird im neuen Kartenführerschein eingetragen. Bitte beachten Sie jedoch, dass die Fristen für Lkw-Fahrer auch für Sie gelten, wenn der Busführerschein für einen längeren Zeitraum ausgestellt wurde. Falls Ihre Fahrerlaubnis der Klasse 2 nicht rechtzeitig verlängert wird, dürfen Sie auch keine Busse mehr fahren.

Wichtig für die Land- und Forstwirtschaft!

Bei der Umstellung der Klasse 3 können Sie sich prüfungsfrei die Klasse T erteilen lassen. Ein Nachweis über die Tätigkeit in der Land- und Forstwirtschaft ist mit dem Antrag vorzulegen. Als Nachweis werden beispielsweise anerkannt:

  • Kopie des Beitragsbescheides der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft
  • Bescheinigung der Landwirtschaftskammer
  • Arbeitgeberbescheinigung

Wenn Sie die Klasse 2 umtauschen, erhalten Sie die Klasse T automatisch.


Montag 8.30 - 12.00 Uhr
  14.00 - 16.00 Uhr
Dienstag 8.30 - 12.00 Uhr
Mittwoch 7.30 - 13.00 Uhr
Donnerstag 8.30 - 12.00 Uhr
  14.00 - 17.30 Uhr
Freitag 8.30 - 12.00 Uhr
 
Zuständige Behörde:
Marktplatz 4
32805 Horn-Bad Meinberg
Telefon: 05234 / 201 - 0
Fax: 05234 / 201 - 222
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Ansprechpartner
Bildung, Ordnung und Soziales
Bürgerservice
Marktplatz 2
32805 Horn-Bad Meinberg
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Fax: 05234 / 201 - 244
E-Mail: s.wedel@horn-badmeinberg.de

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E-Mail: a.kuebler@horn-badmeinberg.de

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