Straßenausbaubeitrag
Beschreibung
Die Stadt Horn-Bad Meinberg erhebt Straßenausbaubeiträge nach dem Kommunalabgabengesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG NRW) von den Eigentümern und Erbbauberechtigten der anliegenden Grundstücke. Diese Beiträge fallen für die nachmalige Herstellung, Erneuerung und Verbesserung von öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen an. Das gilt auch für Teileinrichtungen dieser Anlagen (z.B. Fahrbahn, Gehweg, Beleuchtung, Straßenabläufe). Die vorher aufgeführten Maßnahmen geschehen eindeutig zum Vorteil der Anlieger. Aus diesem Grunde sind die anliegenden Grundstückseigentümer an den Kosten der Maßnahmen je nach Straßenart anteilsmäßig zu beteiligen.
Reparaturen, Sanierungsarbeiten oder reine Instandsetzungen an einzelnen Anlagen zählen zu Unterhaltungsmaßnahmen, welche die Stadt Horn-Bad Meinberg übernimmt. Sie sind daher auch nicht beitragspflichtig.
Rechtliches
Die Straßenbaubeiträge sind in § 8 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG NRW) in Verbindung mit der geltenden Straßenausbaubeitragssatzung der Stadt Horn-Bad Meinberg geregelt.
Informationen zum Straßenausbaubeitrag
Wie wird der Straßenausbaubeitrag berechnet?
Wie hoch der prozentuale Anteil ist, den die Grundstückseigentümer und Erbbauberechtigten zahlen müssen, richtet sich nach der Straßenart. Anliegerstraßen werden anders bewertet als Hauptverkehrsstraßen, weil der Vorteil für die Anlieger unterschiedlich ist. Die Höhe des jeweiligen Anteils der Straßenausbaubeiträge ist in der Straßenausbaubeitragssatzung der Stadt Horn-Bad Meinberg erläutert.
Für die Verteilung der Straßenausbaubeiträge, die auf alle anliegenden Grundstückseigentümer und Erbbauberechtigten umgelegt werden, sind ebenfalls - wie im Erschließungsbeitragsrecht – die Grundstücksgröße sowie die Möglichkeit der Bebauung maßgebend (vgl. Stichwort Erschließungsbeiträge). Eine Ermäßigung für Eckgrundstücke ist hier allerdings nicht vorgesehen.
Wann muss der Straßenausbaubeitrag gezahlt werden?
Ein Straßenausbaubeitrag wird innerhalb eines Monats nach Erhalt des Bescheids fällig. Dies gilt auch für den Fall eines Widerspruchs und der danach folgenden Möglichkeit einer Klage. Selbstverständlich ist es unter bestimmten Voraussetzungen auch möglich, die Straßenausbaubeiträge zu stunden und in Raten zu zahlen.
„Förderrichtlinie Straßenausbaubeiträge“
Am 12.05.2022 ist eine neue „Förderrichtlinie Straßenausbaubeiträge“ im Ministerialblatt Ausgabe 2022 Nr. 21 in Kraft getreten. Gleichzeitig ist die Förderrichtlinie vom 25.10.2021 außer Kraft getreten. Das Land übernimmt nach der neuen Richtlinie die Straßenausbaubeiträge zu 100 %, die nach der Straßenausbaubeitragssatzung der Stadt Horn-Bad Meinberg von den Beitragspflichtigen zu erheben sind.
Gefördert werden nur diejenigen Maßnahmen, bei denen der Ratschluss oder der Beschluss eines anderen entscheidungsbefugten Organs (z.B. Bauausschuss) zum Ausbau der Straße bzw. einer Teileinrichtung einer Straße bzw. eines Bauabschnitts einer Straße ab dem 01.01.2018 beschlossen wurde. Nach dem 01.01.2021 beschlossene Maßnahmen können nur gefördert werden, soweit sie Bestandteil des Straßen- und Wegekonzeptes sind. Der Förderantrag wird seitens der Verwaltung bei der NRW.BANK gestellt. Die Gültigkeit der Richtlinie besteht bis zum 31.12.2026.
Unterlagen
Vor dem Kauf oder Verkauf eines Grundstücks ist es oftmals wichtig zu erfahren, ob diese Beiträge noch zu zahlen sind. Das kann für die Kaufpreisermittlung und -finanzierung von Bedeutung sein. Hierfür stellt die Stadt Horn-Bad Meinberg eine Anliegerbescheinigung aus.
Die Gebühr für die Anliegerbescheinigung (Straße) beträgt 24 € je angefangene 1/2 Stunde Verwaltungsaufwand
Für die Anliegerbescheinigung:
- die genauen Angaben über die Lage des Grundstücks: Straße und Hausnummer oder Gemarkung, Flur, Flurstück
- ggfls. eine Bescheinigung des Eigentümers, Auskünfte an Dritte erteilen zu können, wenn der Informationssuchende nicht Eigentümer ist
Öffnungszeiten Rathaus und Nebengebäude allgemein
Montag |
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Donnerstag |
8:30 und 14:00 |
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Freitag |
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