Im Rahmen der freiwilligen Beteiligung der Öffentlichkeit während der öffentlichen Auslegung des Bebauungsplanes Be 10 „DerIndustriePark Lippe“, beantwortet die Stadt Horn-Bad Meinberg eingereichten Fragen.
Aufbau der Antworten
Beratung zu den Stellungnahmen/Satzung
A1 Belange des Bauleitplanverfahrens
A1.1 Beteiligung der Öffentlichkeit
A1.2 Gebietscharakter
A1.3 Angebotsplanung/Vorhabenbezug
A1.4 Verkehr und Erschließung
A1.5 Immissionsschutz
A1.6 Wasserwirtschaft/Hochwasserschutz
A1.7 Naturschutz und Landschaftspflege, Ausgleichsflächen
A1.8 Artenschutz
A1.9 Bodenschutz
A1.10 Archäologie
A1.11 Klimaschutz
A1.12 Auswirkungen durch Gebäude
A1.13 Sonstige Punkte
A2 Belange außerhalb des Bauleitplanverfahrens
A2.1 Amazon
Gemäß § 3 (2) Baugesetzbuch (BauGB) wird der Entwurf des Bebauungsplans mit der Begründung, dem Umweltbericht sowie den bereits vorliegenden wesentlichen umweltbezogenen Informationen vom 07.01.2021 bis einschließlich dem 15.02.2021 öffentlich ausgelegt.
Die Stadt Horn-Bad Meinberg hat sich 2020 aufgrund des großen Interesses der Öffentlichkeit, des Stellwert des IndustrieParks Lippe im städtebaulichen Gefüge sowie der komplexen Zusammenhänge entschlossen, in Anlehnung an die Einwohnerversammlung im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung auch im Zeitraum der Offenlage eine entsprechende Versammlung durchzuführen. Diese wäre ergänzend und nicht grundsätzlich vom Gesetzgeber durch das Baugesetzbuchs vorgegeben.
Aufgrund der Auswirkungen der vorliegenden Pandemie und den nunmehr im Zeitraum der Offenlage unveränderten Kontaktbeschränkungen, muss auf eine derartige Versammlung verzichtet werden.
Um der Öffentlichkeit trotzdem eine zusätzliche Möglichkeit zu geben, Fragen zu stellen, wurde auf der Webseite der Stadt Horn-Bad Meinberg für den Zeitraum bis einschließlich dem 18.01.2021 die Möglichkeit eingeräumt, diese bei der Verwaltung einzureichen.
Durch die Verwaltung werden Ende Januar 2021, also mehr als 2 Wochen vor dem Ende der Offenlage, zu wesentlichen Hauptpunkten erste Antworten sowie Verweise auf Quellen zur inhaltlichen Vertiefung ins Netz gestellt. Diese sind dadurch allgemein zugänglich. Sofern ähnliche Fragen gestellt wurden oder zu einem Fragenkomplex zusammenzufassen waren, ist dies erfolgt. Das heißt der genaue Wortlaut ist nicht in jedem Fall identisch mit den gestellten Fragen.
Die eigentliche Offenlage mit der Möglichkeit zur Abgabe von Stellungnahmen ist unverändert bis einschließlich dem 15.02.2021 angesetzt.
Zu den Antworten ist unter anderem darauf hinzuweisen, dass die Offenlagefristen gemäß § 3 (2) BauGB für die Öffentlichkeit, gemäß § 4 (2) BauGB für die Behörden und Träger öffentlicher Belange sowie die gemäß § 2 (2) BauGB für die Nachbarkommunen noch bis zum 15.02.2021 läuft. Das bedeutet, dass bis dahin weitere Informationen eingehen können, die sich auf die hier gegebenen Antworten auswirken. Ebenfalls betrifft dies die Tiefe der Antworten vor dem Hintergrund der verfügbaren Zeitfenster.
Durch dieses Vorgehen werden im Sinne einer Erörterung bereits innerhalb des Offenlagezeitraums Fragen behandelt. Die vollständige und maßgebende Abwägung zur Beratung in öffentlicher Sitzung erfolgt, wie gesetzlich vorgegeben, zur Satzung. Dadurch ist es möglich, dass die hier ausgeführten Sachverhalte dort inhaltlich noch ergänzt oder angepasst werden.
Wie in Horn-Bad Meinberg im Zuge von Bauleitplanverfahren üblich, erfolgt durch die Verwaltung an die Einwender schriftlich lediglich die Mitteilung des Abwägungsergebnisses. Zwischenzeitliche, schriftliche Mitteilungen auf eingereichte Fragen oder sonstige Mitteilungen sind im Grundsatz nicht vorgesehen. Gleichwohl finden im Regelfall und damit auch hier im Rahmen der verschiedenen Verfahrensschritte hierzu im öffentlichen Raum sowie in persönlichen Gesprächen Erörterungen und ein Informationsaustausch statt.
Gegenstand der Betrachtung ist der Bebauungsplan Be 10, der entsprechend den maßgebenden Regenwerken und hier im Besonderen das Baugesetzbuch und die Baunutzungsverordnung aufzustellen ist. Planungsstand ist die auf der Grundlage des Entwurfs aktuell stattfindende Offenlage.
Neben jeweils auf den Einzelfall bezogenen Anregungen und Sorgen wurden seitens der Öffentlichkeit immer wieder bestimmte, grundsätzliche Kritikpunkte oder allgemeine Fragen aufgeworfen. Im Sinne der Erstellung einer überschaubaren und möglichst gut nachvollziehbaren Bearbeitung werden nachfolgend zunächst grundlegende Planungsfragen und wiederholt vorgetragene Kritikpunkte, Anregungen und Hinweise aufgegriffen und zusammengefasst.
A1.1 Beteiligung der Öffentlichkeit
A1.2 Gebietscharakter
A1.3 Angebotsplanung / Vorhabenbezug
A1.4 Verkehr und Erschließung
A1.5 Immissionsschutz
A1.6 Wasserwirtschaft / Hochwasserschutz
A1.7 Naturschutz und Landschaftspflege, Ausgleichsflächen
A1.8 Artenschutz
A1.9 Bodenschutz
A1.10 Archäologie
A1.11 Klimaschutz
A1.12 Auswirkungen durch Gebäude
A1.13 Sonstige Punkte
A2.1 Amazon
Wichtige, die Antworten ergänzende Inhalte befinden sich in den zum Bebauungsplan erstellten Unterlagen. Diese sind im Rahmen der Bekanntmachung zum Bebauungsplan Be 10 über die Webseite der Stadt Horn-Bad Meinberg einsehbar bzw. als PDF-Datei abrufbar. Dies sind im Einzelnen:
01 Übersichtsplan Be 10_Offenlegung [PDF-Dokument: 1,5 MB]
02 Be 10 Planzeichnung A1 ohne Maßstabsleiste_Offenlegung [PDF-Dokument: 7,8 MB]
02 Be 10 Planzeichnung A3_Offenlegung [PDF-Dokument: 7,9 MB]
02 Be 10 Planzeichnung A4_Offenlegung [PDF-Dokument: 7,9 MB]
02 Be 10 Planzeichnung Festsetzungen_Offenlegung [PDF-Dokument: 647 kB]
02 Be 10 Planzeichnung_komp_Offenlegung [PDF-Dokument: 12 MB]
02 Be 10 Planzeichnung_Offenlegung [PDF-Dokument: 13,9 MB]
03 Be 10 Begründung_Offenlegung [PDF-Dokument: 4,5 MB]
04 Be 10 UB_Offenlegung [PDF-Dokument: 2,6 MB]
Be 10 Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag [PDF-Dokument: 2,4 MB]
Be 10 erg. Stellungnahme u. Geruchsgutachten Be 10.1 [PDF-Dokument: 6,2 MB]
Be 10 Immissionsschutzgutachten [PDF-Dokument: 8,2 MB]
Be 10 Maßnahmenkonzept Artenschutz [PDF-Dokument: 4,1 MB]
Be 10 Umbezogene Stellungnahmen der Öffentlichkeit [PDF-Dokument: 2,9 MB]
Be 10 Umbezogene Stellungnahmen der TÖB [PDF-Dokument: 1,2 MB]
Be 10 Verkehrsstudie [PDF-Dokument: 15,8 MB]
Sofern nach der Offenlage keine Grundzüge der Planung zu ändern sind, stellen die Satzungsberatungen den nächsten Verfahrensschritt dar. Hierbei sind im Rahmen der Abwägung zum Gesamtverfahren die Stellungnahmen der Öffentlichkeit zu den §§ 3 (1) und 3 (2) BauGB, der Behörden und Träger öffentlicher Belange zu den §§ 4 (1) und 4 (2) BauGB sowie der Nachbarkommunen zu § 2 (2) BauGB zu behandeln. Dies erfolgt in öffentlicher Sitzung, die erforderlichen Beschlüsse sind durch die gewählten politischen Vertreter zu fassen.
Frage 1: Es wird gefragt, weshalb die Anlieger nicht einbezogen werden.
Im Rahmen des Bauleitplanverfahrens werden hier die nach § 3 (1) und (2) BauGB vorgeschriebenen Beteiligungsschritte durchgeführt, wo jeder uneingeschränkt die Möglichkeit erhält, sich zu der Planung zu äußern.
Zusätzlich wurden auf freiwilliger (informeller) Basis noch zwei zusätzliche Beteiligungsmöglichkeiten geschaffen, die sich explizit an die Öffentlichkeit richten. Die erforderlichen Informations- und Beteiligungswege wurden somit eingehalten und zudem ergänzt.
Die Nachbarkommunen wurden parallel zu den §§ 4 (1) und (2) BauGB gemäß § 2(2) BauGB jeweils zum Bauleitplanverfahren beteiligt. Die Beteiligung der Bürger gemäß der §§ 3 (1) und (2) BauGB schließt alle Bürger ein, die sich äußern wollen. Die Planung der Bebauung obliegt dem Bauherren in Abstimmung mit der Zulassungsbehörde und der Stadt unter der Maßgabe des Bebauungsplans.
Die Stellungsnahmen von Privatpersonen betrafen eine Vielzahl von Punkten zu Untersuchungs- und Planungsinhalten. Diese sind weit umfänglich im Entwurf betrachtet. Eine Überprüfung der Einbindung in die Planung erfolgt aktuell im Rahmen der Offenlage, deren Frist für alle hieran Beteiligten bis zum 15.02.2021 läuft. Daher kann aktuell nicht gesagt werden, wozu ggf. noch Stellungnahmen erfolgen und inwiefern sich hier noch Änderungen ergeben.
Für eine aktuelle Vertiefung von Sachverhalten wird zunächst auf die Unterlagen zum Bebauungsplan verwiesen.
Im Rahmen des Aufstellungsverfahrens wurden neben den regulären Beteiligungen nach den §§ 3 (1) und (2) BauGB zwei ergänzende, freiwillige Bürgerbeteiligungen durchgeführt.
Maßgeblich für die Art der Baulichen Nutzung sind der Regionalplan und diesem untergeordnet der Flächennutzungsplan. Darin wird nicht zwischen Gewerbe- und Industriegebieten (GE und GI) unterschieden.
Im Übrigen haben bezogen auf den gesamten IndustriePark Lippe zu den Kontingenten der Betriebe und zum Verkehr schalltechnische Untersuchungen stattgefunden, die von den zuständigen Stellen geprüft und umfassend im Bebauungsplan berücksichtigt wurden.
Grundstücke im IndustriePark Lippe sind in erster Linie denjenigen Unternehmen vorbehalten, die in Relation zu ihrer Fläche auch eine entsprechend hohe Anzahl an Arbeitnehmern beschäftigen. Wenn dann auch die Einhaltung weiterer, umwelt- und umfeldrelevanter sowie im Hinblick auf eine betriebliche Baugenehmigung greifende Parameter gewährleistet sind, steht auch einer Ansiedlung eines Logistikers nichts entgegen.
Der Ausschuss für Stadtentwicklung und Liegenschaften des Rates der Stadt Horn-Bad Meinberg hat in seiner Sitzung vom 19.08.2020 die Änderung des Aufstellungsbeschlusses zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan Be 10.2 „DerIndustriePark Lippe/Ludwigsberg“ beschlossen (VL-1053/14/20). Der bisherige Geltungsbereich wurde um die weiteren Flächen des rechtskräftigen Bebauungsplanes Be 10.1 „DerIndustriePark Lippe/ Beller Feld“ erweitert, da eine sinnvolle Lärmkontigentierung, Verkehrsbetrachtungen und eine konzeptionelle Umsetzung der Maßnahmen für den Artenschutz sich nur auf den gesamten IndustriePark Lippe beziehen können. Die anderen Festsetzungen im Erweiterungsbereich sollen beibehalten werden.
Ein vorhabenbezogener Bebauungsplan regelt, wie der Name schon sagt, die baurechtlichen Vorschriften für ein konkretes Vorhaben. Dies ist hier nicht gegeben, da nicht mehr konkret das Logistikzentrum geplant wird, sondern die Erweiterung des IndustrieParks Lippe mit einem Teilbereich für ein Logistikzentrum. Die Verfahrensregeln eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans sind identisch mit denen von „herkömmlichen“ Bebauungsplänen. Es handelt sich nicht um eine Änderung des Bebauungsplans, sondern der Verfahrensart. Hieraus ergeben sich keine anderen Planungen, Untersuchungen oder Festsetzungen. Nach Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses und damit der Beendigung des Bebauungsplanverfahrens, werden keine weiteren Verfahrensschritte und damit keine weiteren Beteiligungen durchgeführt.
Eine explizite, vom Gesetzgeber vorgesehene Beteiligung der Öffentlichkeit erfolgt im Bauleitplanverfahren.
Zunächst wird auf die Antwort zu Frage 1 verwiesen (nunmehr Angebotsbebauungsplan). Grundsätzlich sieht der Bebauungsplan einen Festsetzungsrahmen vor, in dem Bauvorhaben entwickelt werden können.
Die konkrete Ausgestaltung der Bebauung liegt beim Bauherren und wird durch die Genehmigungsbehörde abschließend beurteilt. In der Ausführung der Bebauung sind die Regelungen des Bebauungsplans einzuhalten, wodurch eine verträgliche Ausgestaltung der Anlagen gewährleistet wird. Eine explizite, vom Gesetzgeber vorgesehene Beteiligung der Öffentlichkeit erfolgt im Bauleitplanverfahren.
Die angeführten Fragestellungen wurden im Rahmen der Verkehrsstudie untersucht und/oder beim Kreis Lippe und dem Landesbetrieb Straßenbau NRW erfragt. Wo erforderlich wurden Anpassungen vorgenommen und entsprechend in die Entwurfsunterlagen eingearbeitet. Sowohl die Studie als auch die weiteren Verfahrensunterlagen sind öffentlich zugänglich und abrufbar über den Internetauftritt der Stadt Horn-Bad Meinberg.
Wie den öffentlich zugänglichen Entwurfsunterlagen entnommen werden kann, ist beabsichtigt eine Ampel einzurichten sowie eine Abbiegespur anzulegen, um den Verkehrsfluss zu regeln und somit unter anderem auch die Sicherheit aller Verkehrsteilnehmer zu gewährleisten.
Im mittleren Plangebiet ist auf einer festgesetzten Verkehrsfläche ein sogenannter Pre-Check-In-Parkplatz für ca. 20 Sattelzüge mit angrenzender Wendeanlage vorgesehen. Sanitäranlagen sind in angrenzenden Betriebsgebäuden unterzubringen.
Die Verkehre von sämtlichen Zulieferern wurden im Verkehrsgutachten berücksichtigt. Die angesprochenen Verkehre fallen darin unter die Kategorie unter „Schwerverkehr“.
Zu 1.: Tag, Zeitraum und sonstige Parameter der Zählung sind von Straßen.NRW vorgeben bzw. abgestimmt. Ob hierzu zum allgemeinen Verständnis Informationen ergänzt werden sollten, wird geprüft.
Zu 2.: Es handelt sich bei der Zählung vom 01.10.2020 um eine komplett eigenständige Erhebung. Die zuvor im Mai erhobenen Daten wurden für die Berechnungen nicht hinzugezogen. Der Termin wurde von Staren.NRW vorgegeben.
Zu 3.: Die Zählung fand an einem normalen Werktag außerhalb der Schulferien statt. Zusätzlich zu der Vor-Ort-Erhebung wurde auf weitere Quellen zurückgegriffen und beispielsweise auf deren Grundlage sogar ein Prognosezuwachs berücksichtigt.
Dies kann der öffentlich zugänglichen Verkehrsstudie entnommen werden.
Zu 4.: Bei der realistischen Abschätzung einer Leistungsfähigkeit wird in aller Regel der „schlimmste anzunehmende Fall“ betrachtet, also die Zeiten, zu denen die meisten Verkehrsteilnehmer unterwegs sind. Im vorliegenden Fall betrifft dies die Hauptverkehrszeiten der Pendelverkehre.
Zu 5.: Verkehr, der im Zusammenhang mit Tourismus entsteht, ist in den zugrunde zu legenden DTV-Werten enthalten.
Frage 6: Insgesamt werden in der vorgelegten Verkehrsstudie lediglich Vorschläge zur Optimierung eines erhöhten Verkehrsflusses gemacht.
Sofern Maßnahmen von der Stadt oder im direkten Zusammenhang mit dem Bebauungsplan umgesetzt werden können, ist dies benannt und findet z. B. Eingang in städtebauliche Verträge mit Unternehmen, sofern Sachverhalte nicht bereits in Grundstückskaufverträgen zu regeln sind. Zu sonstigen Maßnahmen, die nicht im Einschlussbereich der Stadt liegen, werden Stellungnahmen der berührten Behörden und Träger öffentlicher Belange im Rahmen der bis 15.02.2021 laufenden Offenlage erwartet, d. h. hierzu können aktuell keine Antworten gegeben werden.
Die vom Gutachter angenommenen Verkehrswege liegen ebenso wie die gesamte Verkehrsstudie zur Prüfung den berührten Fachämtern bis zum 15.02.2021 zur Stellungnahme vor.
Siehe Antwort zu Frage 2.
Wie den öffentlich zugänglichen Unterlagen entnommen werden kann, kann die Leistungsfähigkeit des Knotenpunkts durch eine Optimierung des Signalprogramms (Ampelphasen) zu den Spitzenstunden mit dem größten Verkehrsaufkommen sichergestellt werden.
Dies ist nicht Gegenstand des Bebauungsplanverfahrens. Die Unterhaltung der Landesstraßen obliegt dem Landesbetrieb Straßenbau NRW.
Im Rahmen der Verkehrsstudie sind diverse Szenarien berechnet worden. Dabei ist herausgekommen, dass unter Durchführung bestimmter Maßnahmen wie der Anpassung des Signalprogramms der Ampeln die Leistungsfähigkeit der Knotenpunkte gewährleistet werden kann. Eine Vollsperrung kann beispielsweise durch einen Unfall notwendig werden, das steht jedoch nicht in Zusammenhang mit dem Bauleitplanverfahren.
Der Weg über die Brücke als Durchfahrt durch den IndustriePark Lippe zwischen Wöbbel und der Pyrmonter Straße ist als öffentlicher Fuß- und Radweg vorgesehen.
In der Verkehrsstudie wurden alle relevanten Einfussgrößen zu Grunde gelegt. Eine Überprüfung erfolgt durch die Behörden und Träger öffentlicher Belange im Rahmen der Offenlage bis zum 15.02.2021.
Es wurden die Verkehrsdaten aus dem Verkehrsgutachten berücksichtigt. Dort fließen entsprechende Verkehre in die zugrunde zu legendenden DTV-Werte ein.
Ob hier eine Querungshilfe sinnvoll ist, sollte geprüft werden. Gleichwohl ist festzustellen, dass dies aus dem vorliegenden Bauleitplanverfahren heraus nicht festgelegt werden kann.
Verkehrsberechnungen sind sogenannte „DTV-Werte“ (Durchschnittliche tägliche Verkehrsstärke) zugrunde zu legen. Dies ist auch hier entsprechend erfolgt. Sie beziehen sich auf Außerortsstraßen und Ortsdurchfahrten und sind zwischen Höchst- und Tiefstwerten im Jahresverlauf gemittelt. Durch die beschriebene Mittelung sind auch Höchstwerte wie durch Umleitungen, starkes Verkehrsaufkommen etc. berücksichtigt, wodurch es zu Störungen im Verkehrsfluss und zu Mehrbeanspruchungen anderer Verkehrswege kommt. Diese Situationen beziehen sich jedoch im Regelfall auf begrenzte Zeiträume und stellen daher keine dauerhafte Belastung oder Beeinträchtigung dar. Sofern situationsbedingt dennoch Minderungsmaßnahmen als für erforderlich erachtet werden, sind mit der Straßenverkehrsbehörde verkehrsregelnde Maßnahmen abzustimmen.
Maßgeblich sind die Zeiten mit dem größten Verkehrsaufkommen, die sogenannten Spitzenstunden zur Hauptverkehrszeit.
Ein Abschnitt der B239 überlagert sich im Bereich der Knotenpunkte und der Brücke der B252. Hier soll verdeutlicht werden, dass die Zählungen in Richtung Osten im Bereich (nördlich) des IndustrieParks durchgeführt wurden.
Wie den öffentlich zugänglichen Unterlagen entnommen werden kann, wurden für die Ermittlung der zu erwartenden Verkehrsentwicklung die Shell-Szenarien aus dem Jahr 2014 herangezogen. Die Wirtschaftsanalysen der Shell Deutschland Oil GmbH mit ihren Abschätzungen der Verkehrsentwicklung beziehen sich auf das gesamte Bundesgebiet und die Prognosehorizonte 2025 und 2040. Um verkehrlich auf der sicheren Seite zu liegen, wurde in der Verkehrsstudie ein Prognosezuwachs von 5 % für den Prognosehorizont 2025 angenommen.
Die in der Verkehrsstudie erfolgten Untersuchungen und aufgezeigten Lösungsansätze liegen bis zum 15.02.2021 der maßgebenden Behörden und Trägern öffentlicher Belange zur Prüfung vor.
Es handelt sich bei dem 1. Oktober 2020 nicht um einen Brückentag. Tag, Zeitraum und sonstige Parameter der Zählung sind von Straßen.NRW vorgeben bzw. abgestimmt.
Der Knoten ist nach den gültigen Vorschriften ausgebaut. Zudem wird es eine eigene Anbindung an die B239 ohne (kreuzende) Kraftfahrzeuge für den Fuß- und Radverkehr aus dem IndustriePark geben, welcher den Planunterlagen entnommen werden kann (nordöstlicher Teil des Plangebietes).
Bei einem Querschnitt der Planstraße von 15,5 m ist ausreichend Raum gegeben, um den Belangen des Fußgänger- und Radfahrerverkehrs nachkommen zu können. Der Hinweis wird aufgenommen.
Die Brücke im Osten, welche über die Ostwestfalenstraße führt, dient als direkte Anbindung für den Fußgänger- und Radverkehr aus Richtung Wöbbel und über die bestehenden Verbindungen aus Richtung Steinheim.
Der Kreis Lippe und die Bezirksregierung Detmold sind im Rahmen der Beteiligungsschritte in die Planung mit einbezogen. Sofern ein besondere Erfordernisse vorliegen, erfolgt die Einbeziehung des Radverkehrsbeauftragten intern durch den Kreis.
Aktuell werden Gespräche mit der Firma Köhne als ÖPNV Anbieter geführt. Ziel ist eine ÖPNV-Einbindung und ein Jobticket.
Vorgaben zum Verkehr haben sich neben Belangen aus dem IndustriePark und dem Umfeld heraus insbesondere aus den Abstimmungen mit den maßgebenden Behörden und Fachämtern sowie deren Beteiligung im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung ergeben. Hierauf baut die Verkehrsstudie auf. Erarbeitete Lösungen liegen dort aktuell zur erneuten Stellungnahme im Rahmen der Offenlage bis zum 15.02.2021 vor.
Verkehrsbedingte Schall- und Schadstoffemissionen werden im öffentlich zugänglichen Umweltbericht, Kapitel 2.1.1. (S. 14) thematisiert. Die Verkehrszunahme entlang der B239 wird im Umweltbericht ab S. 16 dargestellt. Die dadurch verursachten Schallemissionen werden ab S. 19 dargestellt. Durch die Schallemissionsprognose wurde festgestellt, dass bereits ohne zusätzliche lärmmindernde Maßnahmen (z.B. Geschwindigkeitsbegrenzung) die verkehrsbedingte Zunahme des Lärms im nicht wahrnehmbaren Bereich von 1 dB(A) liegt (vgl. S. 20). Die verkehrsbedingte Zunahme von Schadstoffemissionen wird ab S. 18 behandelt. Demnach wirken sich ausgeprägte Freiflächenklimatope und das Fehlen von Windbarrieren genau dort positiv auf den bodennahen Luftaustausch und die Lufthygiene aus, wo die größte Zunahme der Verkehrslast zu erwarten ist.
Es sind keine baurechtlichen Konsequenzen für Wöbbel erkennbar. Auch die Erweiterung landwirtschaftlicher Betriebe sowie der Betrieb mobiler Geflügelställe sind nicht gefährdet.
Für Tiere besteht kein Schutzanspruch bezüglich der Geräusche.
Maßgebliche Verkehrsbewegungen des IndustrieParks sind im Wesentlichen überörtliche Ziele und damit die Ortsdurchfahrten der Bundesstraßen 239 und 252. Im Immissionsschutz-Gutachten sind die Verkehrsdaten aus dem Verkehrsgutachten berücksichtigt.
Es gibt laut RLS90 Vorgaben für die Berechnung von Straßenverkehr. Eine Korrektur für nasse Fahrbahnen ist darin nicht vorgesehen.
Ergänzende Maßnahmen, wie z. B. ein Lärmsanierungsplan für besonders betroffene Straßenabschnitte, ist zu prüfen, sofern es dafür Erfordernisse gibt. Ein Erfordernis für einen ortsbezogenen Lärmsanierungsplan ist bislang nicht erkennbar. Von einem Ausgleich für Wertminderung entlang einer bestehenden Bundesstraße ist nicht auszugehen.
Siehe u. a. Antwort zu Frage 2.
Für die Belange von Schmutz- und Regenwasser sowie damit verbunden für den Hochwasserschutz wurden wasserwirtschaftliche Ausarbeitungen unter Maßgabe der Anforderungsprofile des Kreises Lippe und der entsprechenden Regelwerke angefertigt und im Entwurf dargelegt. Aktuell erfolgen weitere Prüfungen u. a. mit den Stadtwerken im Rahmen der Offenlage.
Die Flächen liegen östlich der B252 und damit außerhalb des Geltungsbereichs des Bebauungsplans.
Für das Gesamtgebiet liegt ein Entwässerungskonzept zugrunde. Durch die beiden südlichen Regenrückhaltebecken wird zukünftig Rückhaltung und Ableitung des Niederschlagswassers erfolgen. Die Inhalte sind in den Unterlagen zum Bebauungsplan dargelegt und werden aktuell vertiefend von den zuständigen Behörden und Fachämtern im Rahmen der Offenlage geprüft.
Vorhabensbedingte Auswirkungen auf den Grundwasserkörper werden im öffentlich zugänglichen Umweltbericht, Kapitel 2.1.6. (S. 32) thematisiert. Zusätzlich werden die Erdbewegungen im Kapitel 2.1.5 (S. 29) behandelt. Bau- und anlagebedingt ist mit einer lokalen Minderung der Grundwasserneubildungsrate zu rechnen, da anfallendes Niederschlagswasser nicht ortsnah versickern kann, sondern zunächst in ein Regenrückhaltebecken und anschließend in den Vorfluter (Niederbeller Bach) geleitet wird (vgl. S. 33). Der anstehende Grundwasserkörper befindet sich in einem guten mengenmäßigen Zustand, zeichnet sich jedoch durch lokale Unterschiede in der Durchlässigkeit und Ergiebigkeit aus (vgl. S. 32). Eine erhebliche Beeinträchtigung des Grundwassers, insbesondere des Grundwasserkörpers inklusive seines mengenmäßigen Zustands, ist nicht zu erwarten.
Über die Darstellungen im Umweltbericht hinaus ist eine Beeinträchtigung des Grundwassers für den Bereich Wöbbel nicht erkennbar. Das anfallende Niederschlagswasser des Plangebiets ist im Wesentlichen zwei Einzugsgebieten zuzuordnen: dem nördlichen Einzugsgebiet (45659), das als nächste Vorflut die Bruchbeecke aufweist, und dem südlichen Einzugsgebiet (5228), das dem Niederbeller Bach zuzuordnen ist. Die zentrale Anhöhe, auf der der be-stehende Wirtschaftsweg verläuft, dient dabei als Wasserscheide und trennt die beiden Einzugsgebiete. Das Einzugsgebiet des Niederbeller Bachs zeichnet sich durch das deutliche topografische Gefälle aus, sodass der Zwischenabfluss (= oberflächennahe Wasserflüsse in der ungesättigten Bodenzone) insbesondere aus Norden gen Vorflut im Süden zu erwarten ist. Zudem endet das Einzugsgebiet im Bereich der B252, wodurch maßgeblicher Zwischenabfluss gen Wöbbel auszuschließen ist. Das Einzugsgebiet im Norden setzt sich zwar jenseits der B252 fort, doch ist hier ebenfalls von einem primären Zwischenabfluss entsprechend des topografischen Gefälles und somit gen Nord bis Nordost auszugehen.
Wie den öffentlich zugänglichen Unterlagen entnommen werden kann, wird das Oberflächenwasser zurückgehalten und gedrosselt in den Niederbeller Bach geleitet. Das auf den öffentlichen und privaten Verkehrsflächen niedergehende Niederschlagswasser muss grundsätzlich vorgeklärt werden, bevor es in die Rückhaltebecken fließt. Sofern erforderlich sind hierzu Aussagen in den Genehmigungsunterlagen zu treffen.
Wie den Planunterlagen entnommen werden kann, wurde im Bereich Morgenstern zum Entwurf auf eine gewerbliche Baufläche verzichtet.
Das Flurstück 160 liegt östlich der B252 und damit außerhalb des Geltungsbereichs des Bebauungsplans.
Wie den öffentlich zugänglichen Entwurfsunterlagen entnommen werden kann, erfolgen externe Kompensationsmaßnahmen sowohl innerhalb, als auch außerhalb des Geltungsbereichs des Bebauungsplans. Vorgesehen sind Maßnahmen mit einem Mindestumfang von 45 ha Ackerfläche zuzüglich 8,9 ha Grünland, welche in dem Bereich eines Ausgleichsflächenpools verortet werden. Die Flurstücke aus diesem Ausgleichsflächenpool liegen in einem Umkreis von bis zu 3 km zum Eingriffsort und somit überwiegend innerhalb der Gemarkung Belle der Stadt Horn-Bad Meinberg. Zusätzlich zählen auch Flurstücke der Gemarkung Wöbbel der Stadt Schieder-Schwalenberg und vereinzelt der Gemarkung Reelkirchen der Stadt Blomberg zum Ausgleichsflächenpool.
Belange des Artenschutzes wurden inklusive eines Maßnahmenkonzepts gesondert in einem Fachbeitrag behandelt und entsprechend im Entwurf des Bebauungsplans sowie parallel im Umweltbericht berücksichtigt.
Zum Thema Maulwurf: Mit der Verwaltungsvorschrift Artenschutz (VV-Artenschutz) werden ausschließlich Regelungen zur Anwendung des Artenschutzes im Rahmen von Planungs- oder Zulassungsverfahren getroffen. Nicht geregelt wird der so genannte „Jedermann“-Vollzug des Artenschutzes für den privaten Bereich. Da hier ein Zulassungsverfahren durchgeführt wird, hat man sich entsprechend nach der VV-Artenschutz des Landes NRW zu richten. Dort werden auch die sogenannten planungsrelevanten Arten festgelegt, die im Rahmen der Gutachten genau zu betrachten sind. Der Maulwurf ist hier nicht gelistet.
Gemäß § 44 (1) Nr. 4 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) ist es verboten „wild lebende Pflanzen der besonders geschützten Arten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, sie oder ihre Standorte zu beschädigen oder zu zerstören (Zugriffsverbote)“. In Absatz 5 des Paragraphen heißt es im letzten Satz: „Sind andere besonders geschützte Arten betroffen, liegt bei Handlungen zur Durchführung eines Eingriffs oder Vorhabens kein Verstoß gegen die Zugriffs-, Besitz- und Vermarktungsverbote vor.“ Der Maulwurf ist weder in der FFH-Richtline Anhang IV noch auf Landesebene (§ 54 Absatz 1 Nummer 2) unter entsprechenden Schutz gestellt. § 44 BNatSchG stellt die Umsetzung der Richtlinie 92/43/EWG (FFH-Richtlinie) in nationales Recht dar. Unter den besonders schützenden Arten sind also Arten aus den Anhängen der FFH-Richtline zu verstehen. Der Maulwurf erhält seinen besonderen Schutzstatus durch die Bundesartenschutzverordnung (BArtSchV). Daher ist der letzte Satz des § 44 Nr. 5 zu beachten. Demnach ist der Maulwurf von den Zugriffsverboten befreit.
Zu Fragen des Artenschutzes wird insbesondere auf den „Artenschutzrechtlichen Fachbeitrag“ und das „Maßnahmenkonzept Artenschutz“ zum Bebauungsplan Be 10 verwiesen.
Zu Fragen des Artenschutzes wird insbesondere auf den „Artenschutzrechtlichen Fachbeitrag“ und das „Maßnahmenkonzept Artenschutz“ zum Bebauungsplan Be 10 verwiesen.
Diese werden im Rahmen der Offenlage bis zum 15.02.2021 erwartet, d h. sie liegen bislang noch nicht vor.
Hierbei ist das Gesamtgebiet zu betrachten, Festsetzungen zu Stellplatzflächen wurden getroffen. Zudem wurden zum Maß der baulichen Nutzung Festsetzungen zu den maximal überbaubaren/versiegelbaren Flächen getroffen.
Auch die Inanspruchnahme der (fruchtbaren) Böden ist im Rahmen der Ausgleichsbilanzierung berücksichtigt worden und dementsprechend in den Kompensationsflächenbedarf eingeflossen. Sie werden im Plangebiet selbst oder extern ausgeglichen. Im Übrigen erfolgte die Entscheidung zur Inanspruchnahme der Flächen bereits auf der Ebene des Flächennutzungsplans sowie der vorgeschalteten Regelwerke.
Die bereits auf Plankarte und in der Begründung aufgenommenen Hinweise sind nach Aussage des Fachamtes ausreichend. Konkrete Objekte sind nicht erkennbar.
Ein Bauleitplanverfahren für verbindliches Planungsrecht für den 2. Bauabschnitt ist auf Flächennutzungsplanebene planerisch vorbereitet. Die aktuellen Ansiedlungsnachfragen von Unternehmen haben dann den Ausschlag für den Aufstellungsbeschluss der Erweiterungsfläche gegeben.
Wie den öffentlich zugänglichen Entwurfsunterlagen zu entnehmen ist, ist die Installation von Photovoltaikanlagen auf mindestens 30% der Dachflächen vorgeschrieben. Dies gilt auch für Nebenanlagen.
2019 gehörte Amazon zu den Mitbegründern des Klimaschutzversprechens – einer Verpflichtung zur Erreichung der CO2-Neutralität aller unterzeichnenden Unternehmen bis 2040 und damit 10 Jahre vor dem im Pariser Klimaschutzabkommen gesetzten Ziel. Bis 2030 sollen 50% aller Sendungen CO2-neutral geliefert werden und bis 2040 soll unternehmensweit zu 100% CO2-neutral operiert werden.
Zum Osten hin ergibt sich zunächst durch die Trasse der B252 ein Abstand zu den nachfolgenden Grundstücksflächen. Darüber hinaus befinden sich im Ostrand des Plangebiets selber randliche Eingrünungen und Verkehrsflächen. Die Baufenster regeln eine grundsätzliche Bebaubarkeit. Die mutmaßlichen Gebäude ergeben sich durch Darlegungen im Zusammenhang mit Genehmigungsunterlagen, die bislang nicht vorliegen. D. h. ob eine relevante Verschattung überhaupt entsteht, ist eher unwahrscheinlich und für das verbleibende „Risiko“ abschließend aktuell nicht zu beantworten.
Alle Bürger können sich gleichermaßen an der Planung beteiligen. Der Gesetzgeber sieht keine Ausgrenzung von Bürgern aus anderen Gemeinden vor.
Sämtliche Belange, die im Zusammenhang mit dem vorliegenden Bebauungsplan stehen, wurden und werden in dem von Gesetzgeber vorgegebenen Bauleitplanverfahren umfassen thematisiert, untersucht und in den Ergebnissen berücksichtigt.
Es ist kein Einfluss der Bebauung im IndustriePark Lippe auf die Erweiterungsmöglichkeiten landwirtschaftlicher Betriebe erkennbar. Im Übrigen liegt des mögliche Baugesuch „Viehstall“ außerhalb des Geltungsbereichs des Bebauungsplans Be 10.
Eine relevante Beeinträchtigung ist aufgrund des Geländeeinschnitts der B252 nicht zu erwarten. Gleichwohl wird die Frage zum Anlass genommen, diesen Sachverhalt vertiefend zu betrachten.
Dies ist im Grundsatz zutreffend, aber in Abhängigkeit der jeweiligen Baumaßnahmen zu sehen. Die Aufbereitung der Bodenqualität und die planerische Einbindung obliegt den Bauherren.
Dies ist im Grundsatz zutreffend, aber in Abhängigkeit der jeweiligen Baumaßnahmen zu sehen. Die Aufbereitung der Bodenqualität und die planerische Einbindung obliegt den Bauherren.
Ein Angstraum ist ein Ort, meist im urbanen Raum, der ein Gefühl der Bedrohung durch Kriminalität hervorrufen kann. Typischerweise sind dies z. B. schlecht oder gar nicht beleuchtete, enge Korridore. Hier ist kein entsprechender Zusammenhang erkennbar.
Zum Entwurf wurden umweltrelevante Stellungnahmen mit veröffentlicht. Zum Satzungsbeschluss werden alle vorgebrachten Stellungnahmen veröffentlicht, auch die im Rahmen der Offenlage abgegebenen, die bislang noch nicht vorliegen.
Für jeden Grundstückkäufer und Bauherren besteht hier Vertrauens- und Datenschutz sowie das Steuergeheimnis. Allgemein sind Umsätze der Unternehmen vor Ansiedlung nicht bekannt, daher ist eine Auskunft zu Steuereinnahmen nicht möglich.
So etwas ist für Industrie- und Gewerbebetriebe nicht üblich und auch im IndustriePark Lippe wird es das nicht geben.
Für den ersten Bauabschnitt sind Fördermittel in Anspruch genommen worden, für den zweiten Bauabschnitt werden keine Fördermittel in Anspruch genommen.
Grundsätzlich ist darauf hinzuweisen, dass vom Gesetzgeber allgemein und zwingend vorgegeben die Erarbeitung des Bebauungsplans sowie die Behandlung der Stellungnahmen auf der Grundlage des Baugesetzbuchs (BauGB) und der Baunutzungsverordnung (BauNVO) zu erfolgen haben. Im Ergebnis gibt das BauGB speziell in seinem § 9 „Inhalt des Bauungsplans“ vor, welche Inhalte überhaupt festgesetzt und damit verbindlich als Ortsrecht gefasst werden können. Hinzu kommen in der BauNVO z. B. in den §§ 1 – 11 vom Gesetzgeber verbindliche Regelungen zu Bauflächen und Baugebieten.
Umfassend zu berücksichtigen sind daher städtebauliche und planungsrechtliche Schwerpunkte.
Eine Beurteilung oder gar Entscheidung über die „Qualität“ von Unternehmen kann somit nicht Gegenstand der vorliegenden Bauleitplanung sein. Verallgemeinernde, gesamtgesellschaftliche oder unternehmensbezogene Kritikpunkte sind daher in diesem Rahmen eines Bauleitplanverfahrens nicht ausführlich oder gleichberechtigt zu behandeln.
Ergänzend wird auf den Punkt A1.3 „Angebotsplanung / Vorhabenbezug“ verwiesen, wonach es sich bei dem Bebauungsplan Be 10 um eine Angebotsplanung handelt. Demnach erfolgen für alle Bauflächen keine spezifischen Unternehmenszuordnungen.
Ungeachtet dessen werden im Sinne der allgemeinen Erörterung, sofern grundsätzlich oder zu diesem Zeitpunkt möglich, unter dem Punkt A2 auch Antworten zu Stellungnahmen aus der Öffentlichkeit gegeben, die zu den Belangen außerhalb des Bauleitplanverfahrens gestellt wurden.
Hierzu ist u. a. erneut darauf hinzuweisen, dass die Offenlagefristen gemäß § 3 (2) BauGB (Öffentlichkeit), gemäß § 4 (2) BauGB (Behörden und Träger öffentlicher Belange) sowie die gemäß § 2 (2) BauGB (Nachbarkommunen) noch bis zum 15.02.2021 läuft. D. h. bis dahin können weitere Informationen eingehen, die sich auf die hier gegebenen Antworten auswirken. Ebenfalls betrifft dies die Tiefe der Antworten vor dem Hintergrund der verfügbaren Zeitfenster.
Die Beantwortung der Fragen erfolgte teilweise auf der Grundlage von öffentlich zugänglichen Dokumenten und Informationen der Firma Amazon. Ergänzend werden von Amazon Eckpunkte zu den Planungen sowie ein Lageplan zum Vorhaben als Anlagen beigefügt.
Zusammenfassend wird nochmal ausdrücklich darauf hingewiesen, dass im Rahmen des Bebauungsplans BE 10 konkrete Ansiedlungswünsche kein Gegenstand der Abwägung sein können. Diese sind außerhalb des Bebauungsplanverfahrens zu erörtern.
Darüber hinaus ersetzen die hier abgegebenen Antworten nicht die inhaltliche Abwägung zur Satzung. Diese ist und bleibt inhaltlich und formal maßgebend.
Die in der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 (1) BauGB und im Rahmen der Offenlage ergänzend vorgetragene Fragestellungen werden im Folgenden gelistet und beantwortet. Unterschiedlich formulierte Fragen zu gleichen Themenbereichen werden nicht einzeln aufgeführt.
Im Herbst 2019.
Ausgangspunkt ist der wirksame Flächennutzungsplan der Stadt Horn-Bad Meinberg. Ein Bauleitplanverfahren für verbindliches Planungsrecht für den 2. Bauabschnitt ist schon vorher angedacht gewesen. Die aktuelle Interessentenlage, insbesondere durch Amazon, hat dann den Ausschlag für den Aufstellungsbeschluss der Erweiterungsfläche gegeben.
Nein, jedoch reserviert.
Allgemein sind Umsätze der Unternehmen vor Ansiedlung nicht bekannt, daher ist eine Auskunft zu Steuereinnahmen nicht möglich. Jedoch ist bekannt, dass alle Amazon Gesellschaften, welche die jeweiligen Logistikstandorte in Deutschland betreiben, ab dem ersten Betriebsjahr die fällige Gewerbesteuer zahlen, und dies unabhängig von eventuellen Unwägbarkeiten, die in der Aufbauphase entstehen können.
Es geht hier um eine Teilfläche des IndustrieParks Lippe, in dem sich bereits verschiedene Unternehmen angesiedelt haben und weitere Unternehmen Ansiedlungswünsche geäußert haben. Darüber hinaus werden allein durch den Logistikstandort rund 1.000 Arbeitsplätze geschaffen, plus zusätzliche im Umfeld.
Amazon wird im geplanten Standort in Horn-Bad Meinberg keine Retouren bearbeiten.
Es wird einen Grundstückskaufvertrag und einen städtebaulichen Vertrag geben. Subventionen sind nicht vorgesehen.
Für jeden Grundstückkäufer und Bauherren besteht hier Vertrauens – und Datenschutz sowie das Steuergeheimnis. Der Kaufpreis ist für die Stadt Horn-Bad Meinberg auskömmlich, andere Kommunen, in denen Amazon ansässig ist, haben der Stadt Horn-Bad Meinberg bestätigt, das Amazon Gewerbesteuer zahlt und zu den größeren Steuerzahlern gehört. Zudem wird Amazon, wie auch alle andern Betriebe im IndustriePark Lippe, Grundsteuer entrichten und satzungsgemäße Beiträge für die Entwässerung bezahlen.
Maßgebend sind die Festsetzungen des Bebauungsplans und die Baugenehmigung. Das einzige „Versprechen“ das existiert, betrifft die beträchtliche Anzahl an Arbeitsplätzen. Dies leitet sich aus vergleichbaren Logistikstandorten ab.
Seit vielen Jahren entwickelt Amazon Programme zur Unterstützung der Verkaufspartnern. Beispielsweise hat Amazon zusammen mit dem Handelsverband Deutschland (HDE) und der Initiative „Händler helfen Händlern“ im September 2020 eine gemeinsame Initiative zur Digitalisierung bislang stationärer Einzelhändler gestartet. In kostenlosen Onlinetrainings mit Experten werden Themen wie Social Media Marketing oder rechtliche Fragen abgedeckt, die für kleiner und mittlerer Unternehmen (KMU) beim Aufbau eines zweiten Standbeins im Internet wichtig sind. Im Jahr 2019 exportierten mehr als 7.900 KMUs aus Nordrhein-Westfalen Produkte über Amazon. Dabei erzielten sie Exportumsätze von mehr als 750 Millionen Euro.
Mit der Schaffung von rund 1.000 Arbeitsplätzen, finden Menschen, die bisher auf Sozialleistungen angewiesen waren, Arbeit im ersten Arbeitsmarkt. Jeder Arbeitsplatz trägt dazu bei, dass Menschen in Horn-Bad Meinberg wohnen bleiben oder sogar zuziehen, was der rückläufigen Bevölkerungsentwicklung entgegenwirkt. Dadurch kann vorhandene Infrastruktur weiter finanziert und erhalten werden, dies ist viel wichtiger als die Gewerbesteuer. Dazu kommt, dass die Sozialkassen entlastet werden, was uns durch Amazon-Standortkommunen bestätigt wurde.
Die vier bisher angesiedelten Betriebe im IndustriePark Lippe sind komplette Neugründungen. Alle neuansiedelnden Betriebe fördern die regionale Wirtschaftskraft durch Arbeitsplätze und Inanspruchnahme von regionalen Dienstleistungen. Amazon bietet Arbeitsplätze unterschiedlichster Qualifikationsansprüche und damit auch unterschiedlicher Entlohnung – vom Logistikmitarbeiter bis hin zum Standortleiter.
Die Auswirkungen des Internethandels können nicht lokal betrachtet werden. Der Internethandel verändert den Einzelhandelssektor auf der ganzen Welt.
Der IndustriePark Lippe wurde mit dem Wissen, dass ein Mehrverkehr erzeugt wird, konzipiert und im Landesentwicklungsplan und örtlichen Flächennutzungsplan in der jetzt überplanten Größe verankert. Ziel des IndustrieParks Lippe war und ist die Schaffung von Arbeitsplätzen in einem strukturschwachen Raum. Im Vordergrund steht kein monetärer Gewinn, sondern durch Arbeitsplätze die Region zu stärken und die Infrastruktur zu erhalten.
Im Rahmen der Bebauungsplanaufstellung wurden und werden die Belange von Mensch und Natur unter anderem durch verschiedene Gutachten und Prüfungen erörtert und abgewogen.
Nein. Es gibt zum Arbeitsplatzangebot im IndustriePark einen Dialog mit dem Jobcenter Lippe. Der jetzt abzusehende Bedarf an Arbeitskräften kann aus der Region gedeckt werden. Erfahrungen anderer Kommunen mit Amazon-Standorten zeigen, dass dies auch tatsächlich erfolgt.
Amazon ist ein wichtiger Arbeitgeber und bietet in Deutschland 16.000 attraktive feste Arbeitsplätze im Bereich Logistik. In Nordrhein-Westfalen starten Logistikmitarbeiter bei Amazon aktuell mit mindestens 11,76 Euro brutto/Stunde. Weitere Informationen siehe Anlage der Firma Amazon.
Es gibt zum Arbeitsplatzangebot im IndustriePark einen Dialog mit dem Jobcenter Lippe. Der jetzt abzusehende Bedarf an Arbeitskräften kann aus der Region gedeckt werden. Erfahrungen anderer Kommunen mit Amazon-Standorten zeigen, dass dies auch tatsächlich erfolgt.
Mit der Schaffung von rund 1.000 Arbeitsplätzen, finden Menschen, die bisher auf Sozialleistungen angewiesen waren, Arbeit im ersten Arbeitsmarkt. Jeder Arbeitsplatz trägt dazu bei, dass Menschen in Horn-Bad Meinberg wohnen bleiben oder sogar zuziehen, was der rückläufigen Bevölkerungsentwicklung entgegenwirkt. An verschiedenen Stellen in Horn-Bad Meinberg wird derzeit Wohnraum entwickelt.
Dies wirkt sich auch positiv auf sämtliche Infrastruktureinrichtungen (wie z. B. Kindergärten, Schulen und den öffentliche Personennahverkehr) aus.
Wir haben im IndustriePark Lippe einen Branchenmix, alle Unternehmen zahlen über dem Mindestlohn. Jeder Arbeitsplatz der im IndustriePark Lippe geschaffen wird, ist die Chance für Arbeitssuchende in den ersten Arbeitsmarkt zurückzukehren.
Derzeit beschäftigt Amazon deutschlandweit 16.000 fest angestellte Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in der Logistik. Mehr als die Hälfte von ihnen arbeitet seit fünf Jahren oder länger bei Amazon. Zudem bildet Amazon an vielen Logistikstandorten aus und bietet Plätze für Dualstudierende an.
Seitens Amazon ist ein sogenannter „Robotikstandort“ vorgesehen, das heißt es kommen Transportroboter zum Einsatz. Ähnlich wie bei einem Gabelstabler heben sie die Regale mit den Produkten hoch und bringen sie zu den Mitarbeitern in der Wareneinlagerung und –entnahme. Die Technologie unterstützt diese Mitarbeiter durch deutlich kürzere Laufwege. Die Mitarbeiter arbeiten „Hand in Hand“ mit den Transportrobotern. Durch ein höheres Volumen an den Standorten entstehen sogar zusätzliche Arbeitsplätze. Zudem entstehen auch eine Vielzahl neuer Rollen für Ingenieure und Techniker.
Wie für sämtliche Nutzungsänderungen, d. h. auch für alle anderen Unternehmen, müssen entsprechende Anträge inklusive der Erbringung aller erforderlichen Gutachten erbracht werden. Diese sind durch die maßgebenden Stellen vor dem Hintergrund der relevanten Gesetze und Regelungen zu prüfen und zu bewerten. In diesem Zusammenhang ist auch das Einvernehmen der Stadt Horn-Bad Meinberg maßgebend.
Das geplante Gebäude mit den dazugehörigen Anlagen ist als Logistikzentrum geplant, in dem Waren gelagert und die Kundenbestellungen zusammengestellt werden, und nicht als Auslieferungsstandort konzipiert. Amazon hat keine Erweiterungsflächen reserviert, so dass die Errichtung eines Auslieferungslagers innerhalb der aktuellen Rahmenbedingungen nicht erfolgen kann.
Auf dem Gelände werden mindestens 60 Parkplätze für auf Be- oder Entladung wartende LKW geschaffen. Sanitäranlagen stehen in der sogenannten „Truckers Lounge“ am Gebäude zur Verfügung.
Dies kann nicht Gegenstand eines Bebauungsplanverfahrens oder Bauantrags sein. Für die Kommune bestehen keine Einflussmöglichkeiten.
Amazon kauft das Grundstück von der Stadt Horn-Bad Meinberg und investiert in den Standort aufgrund des Interesses an einer langfristigen Ansiedelung.
Der Stadt Horn-Bad Meinberg ist nicht bekannt, dass sich ein entsprechendes Recyclingunternehmen im IndustriePark Lippe ansiedeln will.
Alle Brandschutzbestimmungen sind zu beachten. Diese werden im Baugenehmigungsverfahren geregelt, auch bei einer Nutzungsänderung.
Nach Erteilung der Baugenehmigung.
Alle Baustellen sind nach den geltenden Vorschriften einzurichten und zu betrieben. Details zu Einzelvorhaben liegen nicht vor.
Dies ist noch nicht bekannt und wird im Rahmen der Baugenehmigung geregelt. Die Stadt Horn-Bad Meinberg wird das Vorhaben im Rahmen der Umsetzung eng begleiten.
Amazon Amazon schreibt Bauprojekte aus und arbeitet demzufolge in Deutschland mit verschiedenen Generalunternehmen zusammen, die die Bauarbeiten für die Logistikgebäude übernehmen.
Details zu den Unternehmen und Vertragspartnern sind der Stadt in diesem frühen Stadium nicht bekannt.
Derzeit ist für beide Projekte kein Baubeginn bekannt.
Präsenation Enderweit+Partner
Präsentation Neuaufstellung des Bebauungsplans Be 10 "DerIndustriePark Lippe“ [PDF: 5,4 MB]
Eckpunkte zu den Planungen von Amazon
Eckpunkte zum Logistikzentrum in Horn-Bad Meinberg [PDF: 545 kB]
© Amazon Deutschland Services GmbH |
Informationen zum Unternehmen Amazon: https://www.aboutamazon.de/
01 Übersichtsplan Be 10_Offenlegung [PDF-Dokument: 1,5 MB]
02 Be 10 Planzeichnung A1 ohne Maßstabsleiste_Offenlegung [PDF-Dokument: 7,8 MB]
02 Be 10 Planzeichnung A3_Offenlegung [PDF-Dokument: 7,9 MB]
02 Be 10 Planzeichnung A4_Offenlegung [PDF-Dokument: 7,9 MB]
02 Be 10 Planzeichnung Festsetzungen_Offenlegung [PDF-Dokument: 647 kB]
02 Be 10 Planzeichnung_komp_Offenlegung [PDF-Dokument: 12 MB]
02 Be 10 Planzeichnung_Offenlegung [PDF-Dokument: 13,9 MB]
03 Be 10 Begründung_Offenlegung [PDF-Dokument: 4,5 MB]
04 Be 10 UB_Offenlegung [PDF-Dokument: 2,6 MB]
Be 10 Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag [PDF-Dokument: 2,4 MB]
Be 10 erg. Stellungnahme u. Geruchsgutachten Be 10.1 [PDF-Dokument: 6,2 MB]
Be 10 Immissionsschutzgutachten [PDF-Dokument: 8,2 MB]
Be 10 Maßnahmenkonzept Artenschutz [PDF-Dokument: 4,1 MB]
Be 10 Umbezogene Stellungnahmen der Öffentlichkeit [PDF-Dokument: 2,9 MB]
Be 10 Umbezogene Stellungnahmen der TÖB [PDF-Dokument: 1,2 MB]
Be 10 Verkehrsstudie [PDF-Dokument: 15,8 MB]
Autor/in: Wirtschaftsförderung, Rüdiger Krentz