Wohngeld beantragen
Allgemeine Informationen:
Wohngeld ist eine subjektive Wohnungsbauförderungsmaßname im Sinne des § 46, Abs. 2, WoBauG. Auf Antrag wird für angemessenes und familiengerechtes Wohnen ein Zuschuss (Miet- oder Lastenzuschuss) zur wirtschaftlichen Sicherung des Wohnraumes gewährt.
Für einen Mietzuschuss ist antragsberechtigt
- der Mieter von Wohnraum
- der Nutzungsberechtigte
- der Bewohner von Wohnraum im eigenen Haus (Wohngebäude mit mehr als 2 Wohnungen)
- der Bewohner eines Heimes
Für einen Lastenzuschuss ist antragsberechtigt
- der Eigentümer eines Eigenheims, einer Kleinsiedlung oder einer
- landwirtschaftlichen Nebenerwerbsstelle
- der Eigentümer einer Eigentumswohnung
- der Inhaber eines eigentumsähnlichen Dauerwohnrechts
Die Berechnung des Wohngeldes erfolgt nach den folgenden Faktoren:
- Person = Haushaltsmitglieder, die in der Wohnung leben
- Unterkunftskosten = die zu zahlende Miete bzw. Belastung für den zu Wohnzwecken genutzten Wohnraum
- Einkommen = alle Einnahmen in Geld oder Geldeswert
Wohngeldproberechner
Ihren grundsätzlichen Wohngeldanspruch können Sie sich anonymisiert mit dem Wohngeldproberechner ausrechnen lassen. Darüber hinaus stehen Ihnen weitere Informationen zum Wohngeld zur Verfügung.
Links:
NEU 2023: Hinweisblatt zum Wohngeldantrag
NEU 2023: Antrag auf Mietzuschuss
NEU 2023: Antrag auf Lastenzuschuss
Anlagen zum Antrag:
Anlage 1 - Erklärung über vorhandene Einkünfte
Anlage 2 - Erklärung über Vermögen
Anlage 3 - Vermieterbescheinigung
Anlage 4 - Fremdmittelbescheinigung
Anlage 5 - Verdienstbescheinigung
Anlage 6 - Bescheinigung der Krankenkasse
Anlage 7 - Aufwendungen zur gesetzlichen Unterhaltspflicht
Anlage 8 - Untervermietung - Vermietung
Ausfüllbare Wohngeldvordrucke (alt)
Weitere Informationen zum Wohngeld
Umfangreiche Informationen zum Wohngeld-Plus sind zudem auf der Landingpage der Kampagne zu finden: www.bmwsb.bund.de/wohngeld-plus.
Bitte bringen Sie folgende Unterlagen mit:
- Nachweis der Bruttoeinkünfte aller zum Haushalt rechnenden Familienmitglieder
- Mietvertrag oder Kaufvertrag des Hauses
- Vermieterbescheinigung oder Nachweis über die Belastung aus dem Kapitaldienst
- Mietquittungen oder Bankbelege über die Aufbringung der Belastung
- Nachweis über Untervermietung oder Nachweis über Erträge aus Überlassung von Räumen und Flächen an Dritte
- Schwerbehindertenausweis
Je nach Sachverhalt können auch andere Nachweise für die Bearbeitung des Wohngeldes erforderlich sein
Rechtliche Grundlagen
Wohngeldgesetz