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Wohngeld beantragen

Allgemeine Informationen:

Wohngeld ist eine subjektive Wohnungsbauförderungsmaßname im Sinne des § 46, Abs. 2, WoBauG. Auf Antrag wird für angemessenes und familiengerechtes Wohnen ein Zuschuss (Miet- oder Lastenzuschuss) zur wirtschaftlichen Sicherung des Wohnraumes gewährt.

Für einen Mietzuschuss ist antragsberechtigt

  1. der Mieter von Wohnraum
  2. der Nutzungsberechtigte
  3. der Bewohner von Wohnraum im eigenen Haus (Wohngebäude mit mehr als 2 Wohnungen)
  4. der Bewohner eines Heimes

Für einen Lastenzuschuss ist antragsberechtigt

  1. der Eigentümer eines Eigenheims, einer Kleinsiedlung oder einer
  2. landwirtschaftlichen Nebenerwerbsstelle
  3. der Eigentümer einer Eigentumswohnung
  4. der Inhaber eines eigentumsähnlichen Dauerwohnrechts

Die Berechnung des Wohngeldes erfolgt nach den folgenden Faktoren:

  • Person = Haushaltsmitglieder, die in der Wohnung leben
  • Unterkunftskosten = die zu zahlende Miete bzw. Belastung für den zu Wohnzwecken genutzten Wohnraum
  • Einkommen = alle Einnahmen in Geld oder Geldeswert

 

Wohngeldproberechner

Ihren grundsätzlichen Wohngeldanspruch können Sie sich anonymisiert mit dem Wohngeldproberechner ausrechnen lassen. Darüber hinaus stehen Ihnen weitere Informationen zum Wohngeld zur Verfügung.

Links:

NEU 2023: Hinweisblatt zum Wohngeldantrag

NEU 2023: Antrag auf Mietzuschuss

NEU 2023: Antrag auf Lastenzuschuss

Anlagen zum Antrag:

Anlage 1 - Erklärung über vorhandene Einkünfte

Anlage 2 - Erklärung über Vermögen

Anlage 3 - Vermieterbescheinigung

Anlage 4 - Fremdmittelbescheinigung

Anlage 5 - Verdienstbescheinigung

Anlage 6 - Bescheinigung der Krankenkasse

Anlage 7 - Aufwendungen zur gesetzlichen Unterhaltspflicht

Anlage 8 - Untervermietung - Vermietung

 

Wohngeldrechner NRW

Ausfüllbare Wohngeldvordrucke (alt)

Weitere Informationen zum Wohngeld

Umfangreiche Informationen zum Wohngeld-Plus sind zudem auf der Landingpage der Kampagne zu finden: www.bmwsb.bund.de/wohngeld-plus.

 

Bitte bringen Sie folgende Unterlagen mit:

  • Nachweis der Bruttoeinkünfte aller zum Haushalt rechnenden Familienmitglieder
  • Mietvertrag oder Kaufvertrag des Hauses
  • Vermieterbescheinigung oder Nachweis über die Belastung aus dem Kapitaldienst
  • Mietquittungen oder Bankbelege über die Aufbringung der Belastung
  • Nachweis über Untervermietung oder Nachweis über Erträge aus Überlassung von Räumen und Flächen an Dritte
  • Schwerbehindertenausweis

Je nach Sachverhalt können auch andere Nachweise für die Bearbeitung des Wohngeldes erforderlich sein

 

Rechtliche Grundlagen

Wohngeldgesetz

Öffnungszeiten Wohngeldstelle

Montag 8:30 - 12 Uhr
Dienstag geschlossen
Mittwoch 7:30 - 12:30 Uhr
Donnerstag 14 - 17:30 Uhr
Freitags 8.30 - 12 Uhr
 
Zuständige Behörde:
Mittelstraße 67
32805 Horn-Bad Meinberg
Telefon: 05234 / 201 - 0
Fax: 05234 / 201 - 236
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Ansprechpartner
Bildung, Ordnung und Soziales
Wohngeldstelle
Marktplatz 4
32805 Horn-Bad Meinberg
Telefon: 05234 / 201 - 239
Fax: 05234 / 201 - 222
E-Mail: i.sprunk@horn-badmeinberg.de

Raum: 4 (Rathaus)
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