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Der Brunnentempel im Kurpark Bad Meinberg
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Erste Ratssitzung nach der Kommunalwahl 2014
In der Vollstreckung werden die städtischen, öffentlich-rechtlichen Forderungen (z.B. Grundbesitzabgaben, Gewerbesteuer, Elternbeiträge für Kindergärten, Hundesteuer), aber auch im Rahmen der Amtshilfe diejenigen anderer Behörden (z.B. andere Städte/Gemeinden, Kreise, GEZ, Industrie- und Handelskammern, Innungen, Betriebskrankenkassen u.a.) vollstreckt.
Wird eine vorher angemahnte Forderung nicht innerhalb der auf der Mahnung angegebenen Frist bezahlt, erfolgen unvermeidbar Maßnahmen zur zwangsweisen Beitreibung.
Die Vollstreckung umfasst z.B. die Pfändung
sowie erforderliche Ermittlungen oder die Ladung zur Abgabe der Vermögensauskunft und der eidesstattlichen Versicherung.
Im Rahmen der Vollstreckung entstehen dem Zahlungspflichtigen Pfändungsgebühren und andere Kosten, die zusammen mit der Hauptforderung zwangsweise beigetrieben werden können.
Bestimmte eigene privatrechtlichen Forderungen (z.B. Musikschul-, Nutzungs- oder Teilnehmerentgelte, Verpflegungskosten) können nach dem Verwaltungsvollstreckungsgesetz NRW auch ohne das gerichtliche Mahn- und Vollstreckungsverfahren direkt durch den Vollziehungsbeamten vollstreckt werden.
Deshalb: Zahlen Sie fristgemäß - spätestens nach der Mahnung - oder sprechen Sie rechtzeitig mit uns, wenn Sie in Zahlungsschwierigkeiten sind. Sie ersparen sich und uns Ärger, Arbeit und weitere Kosten durch die sonst zwangsläufig einsetzende Vollstreckung.
Wird die Forderung bereits durch die Vollstreckungsabteilung der Stadt Horn-Bad Meinberg bearbeitet, müssen Sie Ihren Antrag auf Ratenzahlung beziehungsweise Stundung schriftlich unmittelbar an die Sachbearbeiterin oder den Sachbearbeiter der Vollstreckung richten.
Rechtsgrundlagen
Abgabenordnung (AO)
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
Insolvenzordnung (InsO)
Kommunalabgabengesetz NRW (KAG NRW)
Verwaltungsverfahrensgesetz NRW (VwVfG NRW)
Verwaltungsvollstreckungsgesetz NRW (VwVG NRW)
Verordnung zum VwVG NRW (VO VwVG NRW)
Zivilprozessordnung (ZPO)
Zwangsversteigerungsgesetz (ZVG)