Hunde an- und abmelden / Hundesteuer

Beschreibung

Hundesteuerpflichtig ist jeder Hundehalter, der einen Hund in seinem Haushalt aufgenommen hat. Der Hund muss bei der Stadt angemeldet werden. Es ergeht ein Steuerbescheid und der Hundehalter bekommt eine Steuermarke mit der Registriernummer für das Tier, die außerhalb des eigenen Grundstücks mitgeführt oder am Halsband des Hundes befestigt werden muss.

Bei Verlust der Steuermarke ist eine Ersatzmarke zu beantragen.
Die Gebühr hierfür beträgt 5,00 €.

Die An- und Abmeldung der Hunde kann im Bürgerservice erfolgen. Da bei der Anmeldung die Steuermarke übergeben wird, ist ein persönliches Erscheinen vor Ort notwendig.
Bei Fragen zur Hundesteuer wenden Sie sich bitte an den/die unten genannte/n Ansprechpartner/in (des Fachbereichs 1).

Bitte denken Sie daran, dass Hunde bestimmter Rassen, gefährliche oder große Hunde zusätzlich ordnungsbehördlich gemeldet werden müssen. Nähere Infos hier.

Gebühr

In Horn-Bad Meinberg beträgt der Steuersatz pro Kalenderjahr ab 01.01.2011

  •   46,80 €          für einen Hund
  •   75,00 €          je Hund, wenn zwei Hunde gehalten werden
  •   87,00 €          je Hund, wenn drei oder mehr Hunde gehalten werden
  • 340,80 €          wenn ein gefährlicher Hund gehalten wird
  • 426,00 €          je Hund, wenn zwei oder mehr gefährliche Hunde gehalten
                          werden

Gefährliche Hunde im Sinne der Hundesteuersatzung sind inbesondere Hunde der Rassen:

Pitbull Terrier, American Staffordshire Terrier, Staffordshire Bullterrier, Bullterrier,
American Bulldog, Bullmastiff, Mastiff, Mastino Espanol, Mastino Napoletano,
Fila Brasileiro, Dogo Argentino, Rottweiler, Tosa Inu
sowie Kreuzungen untereinander
sowie mit anderen Hunden.

Unter bestimmten Voraussetzungen kann auf Antrag eine Hundesteuerermäßigung
oder -befreiung beantragt werden:

  • Der Hundehalter hält sich nicht länger als 2 Monate in Horn-Bad Meinberg auf
    und der Hund wird nachweislich in einer anderen Gemeinde versteuert oder ist
    von der Steuer befreit.
  • Hunde, die ausschließlich dem Schutz und der Hilfe Blinder, Tauber oder
    sonst hilfloser Personen (Schwerbehindertenausweis B, BL, aG, H) dienen.
  • Gebrauchshunde zur Bewachung von nicht gewerblich gehaltenen Herden
  • Hunde aus Tierheimen, deren Gemeinnützigkeit durch das Finanzamt bestätigt ist (Nachweis des Tierheims erforderlich über die Dauer des Aufenthalts)
    - befristete Befreiung für 12 Monate bei Aufenthalten von mehr als 2 Monaten
    - unbefristete Befreiung bei Hunden, die länger als 1 Jahr in der Einrichtung waren
  • Bewachung von Gebäuden, die vom nächsten bewohnten Gebäude mehr als
    200m entfernt liegen
  • Hunde, zu Melde-, Sanitäts- oder Schutzzwecken (Prüfungsnachweis eines anerkannten Vereins erforderlich)
  • Bewachung von landwirtschaftlichen Anwesen (mind. 400 m von der geschlos-
    senen Ortslage entfernt)
  • Personen, die Hilfe zum Lebensunterhalt, Grundsicherung im Alter, Erwerbsminderung oder Arbeitslosengeld II beziehen, sowie einkommensmäßig gleichstehende Personen (z.B. bei Rentenbezug)
    (Ermäßigung nur für einen Hund)

Öffnungszeiten Rathaus und Nebengebäude allgemein

Montag
8:30
-
12:00 Uhr
Dienstag
8:30
-
12:00 Uhr
Mittwoch
7:30
-
12:30 Uhr
Donnerstag
8:30
und 14:00
-
-
12:00 Uhr
17:30 Uhr
Freitag
8:30
-
12:00 Uhr

Öffnungszeiten Bürgerservice

Montag
8:30
und 14:00
-
12:00 Uhr
16:00 Uhr
Dienstag
8:30
-
12:00 Uhr
Mittwoch
7:30
-
13:00 Uhr
Donnerstag
8:30
und 14:00
-
12:00 Uhr
17:30 Uhr
Freitag
8:30
-
12:00 Uhr