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Erste Ratssitzung nach der Kommunalwahl 2014
Nach dem Baugesetzbuch (BauGB) werden Erschließungsbeiträge für die erstmalige Herstellung von Erschließungsanlagen (öffentliche Straßen, Wege und Plätze) erhoben. Die hierfür anfallenden Kosten werden zu 90 % auf alle Eigentümer und Erbbauberechtigte der anliegenden Grundstücke umgelegt, die restlichen 10 % trägt die Stadt. Der Gesetzgeber rechtfertigt die Aufteilung der Kosten mit dem besonderen Vorteil, den die Anlieger durch den Ausbau Ihrer Straße erlangen.
Ein Erschließungsbeitrag kann für jede Straße nur einmal erhoben werden und zwar nachdem die Straße endgültig fertiggestellt ist und sie durch eine Widmung der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt wurde.
Die Erschließungsbeiträge sind im Baugesetzbuch (BauGB) für die Bundesrepublik Deutschland in den §§ 123 ff. geregelt. Nähere Einzelheiten regelt die vom Stadtrat beschlossene Erschließungsbeitragssatzung.
Satzung über die Erhebung von Erschließungsbeiträgen in der Stadt Horn-Bad Meinberg
Wie wird der Erschließungsbeitrag berechnet?
Alle anliegenden Eigentümer und Erbbauberechtigte zahlen gemeinsam 90 % der anfallenden Baukosten. Jeder Eigentümer und Erbbauberechtige zahlt für sich einen bestimmten Anteil. Für die Berechnung dieses Anteils sind zwei Faktoren maßgeblich:
- zum einen die Grundstücksfläche,
- zum anderen die tatsächliche oder mögliche Bebauung des Grundstücks.
Bei einem eingeschossig nutzbaren Grundstück wird dessen Fläche mit dem sogenannten Nutzungsfaktor 100 v.H. multipliziert. Ist eine zweigeschossige Bauweise zulässig, gilt der Nutzungsfaktor 125 v.H., bei einer dreigeschossigen Bebaubarkeit ein Faktor von 150 v.H. und so weiter. Wird ein Bau gewerblich genutzt, erhöht sich der Nutzungsfaktor um 50 v.H.. Maßgeblich ist, was der entsprechende Bebauungsplan vorgibt.
Unter Berücksichtigung dieser Nutzungsfaktoren ergibt die Gesamtfläche aller anliegenden Grundstücke die Verteilungsgröße. Diese Verteilungsgröße wird durch die 90 % der Baukosten dividiert und ergibt dann den Umlagesatz, den jeder Anlieger pro anzurechnendem Quadratmeter zahlt.
Für Grundstücke, die von mehreren Straßen erschlossen werden, gibt es eine Besonderheit.
Hier zahlt der Eigentümer und Erbbauberechtigte für jede Straße, die an das Grundstück grenzt, einen eigenen Erschließungsbeitrag. Allerdings gibt es für diese Grundstücke eine Ermäßigung, die Grundstücksfläche wird dann nur mit zwei Drittel angesetzt.
Wann muss der Erschließungsbeitrag gezahlt werden?
Ein Erschließungsbeitrag wird innerhalb eines Monats nach Erhalt des Bescheids fällig. Dies gilt auch für den Fall einer Klage. Selbstverständlich ist es unter bestimmten Voraussetzungen auch möglich, die Erschließungsbeiträge zu stunden und in Raten zu zahlen.
Bescheinigung
Vor dem Kauf oder Verkauf eines Grundstücks ist es oftmals wichtig zu erfahren, ob noch ein Erschließungsbeitrag zu zahlen ist. Das kann für die Kaufpreisermittlung und -finanzierung von Bedeutung sein. Hierfür stellt die Stadt Horn-Bad Meinberg eine Anliegerbescheinigung aus. Hierfür ist die genaue Angabe über die Lage des Grundstücks im Rahmen der Nennung von Straße und Hausnummer oder Gemarkung, Flur und Flurstück erforderlich. Um Auskünfte an Dritte erteilen zu können, wenn der Informationssuchende nicht Eigentümer und Erbbauberechtigter ist, ist eine Bescheinigung des Eigentümers für die Auskunft unumgänglich.
Die Gebühr für die Anliegerbescheinigung beträgt nach der geltenden Verwaltungsgebührensatzung der Stadt Horn-Bad Meinberg 24,00 € je angefangene 1/2 Stunde Verwaltungsaufwand.
Für die Anliegerbescheinigung:
Montag |
8.30 Uhr |
- |
12.00 Uhr |
Dienstag |
8.30 Uhr |
- |
12.00 Uhr |
Mittwoch |
7.30 Uhr |
- |
12.30 Uhr |
Donnerstag |
8.30 Uhr |
- |
12.00 Uhr |
und |
14.00 Uhr |
- |
17.30 Uhr |
Freitag |
8.30 Uhr |
- |
12.00 Uhr |